Stellungnahme der Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte ( GAM )

Der Europäische Gerichtshof setzt migrationspolitische Restvernunft des deutschen Staates außer Kraft

 


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem am 10.7.2014 bekanntgegebenen Urteil entschieden, dass türkische Ehepartner von in Deutschland lebenden Türken auch ohne den Nachweis minimaler Deutschkenntnisse ungehindert einwandern dürfen. Damit wird in einem weiteren wesentlichen Bereich die einzelstaatliche Souveränität eines EU-Mitgliedslandes bezüglich der eigenständigen rechtlichen Regulierung von Einwanderung grundsätzlich ausgehebelt und der Migrationsimport einer mehrdimensional integrationswidrigen und soziokulturell disparaten Zuwanderergruppe als Diktat auferlegt. Man darf gespannt sein, ob und wie die deutsche Bundesregierung, das Bundesverfassungsgericht und die deutsche Bevölkerung als „demokratischer Souverän“ diese erneute Fremdbestimmung bzw. Zwangsverpflichtung durch eine außer- bzw. überstaatliche EU-Institution hinnehmen bzw. verarbeiten werden.
Die 2007 eingeführte nationalstaatliche Regelung sah bislang vor, dass der genannte Personenkreis sowie darüber hinaus alle Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die  zu ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen wollen, in einem Sprachtest des Goethe-Instituts rudimentäre Deutschkenntnisse in Form einfacher mündlicher und schriftlicher Verständigung nachweisen mussten. Die Funktion dieser Maßnahme wurde mehr oder minder explizit darin gesehen, irreguläre Schein- und grundrechtswidrige Zwangsehen zu erschweren und den Import bildungsferner, desintegrativ sozialisierender Personen ein Stück weit zu reduzieren, um so daraus resultierende zukünftige Problemlagen abzuschwächen. Diese Zielsetzung wurde nunmehr mit dem vorliegenden Urteil des EuGH torpediert.
Das Urteil folgt, als gelte es das vielfach verblüffende Zusammenfallen von angeblichen Vorurteilen mit der Realität zu bescheinigen, dem Begehren einer türkischen Analphabetin und hinter ihr stehender bi-nationaler Lobbygruppen und beruft sich dabei auf ein Abkommen Westdeutschlands mit der Türkei aus dem Jahre 1970. Im Zusatzprotokoll dieses anachronistischen und bei vorhandenem politischen Willen schleunigst zu kündigenden „Assoziierungsabkommens“ heißt es: „Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“
Sprachvorbereitung und Sprachtests auf niedrigem Niveau als Beschränkung (statt als sinnvolle Voraussetzung) der auf Integration zielenden Einwanderung zu interpretieren, wie es jetzt der EuGH  tut, ist glatte richterlich-ideologische Willkür, die sich nicht  hinter juristischer Deduktionslogik verschanzen kann und somit argumentativ anfechtbar ist bzw. kritisch-rationalen Erwägungen nicht standhalten kann. Interessanterweise hatte das Bundesverfassungsgericht „am 19. April 2011 noch entschieden, dass der Gesetzgeber für den Familiennachzug durchaus ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangen kann (AZ: 2 BvR 1413/10). Er habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum. Selbst wenn die betroffenen Ausländer mit Hilfe eines Kurses nur rudimentäre Sprachkenntnisse erlangen, stelle dies einen ‚ersten Beitrag zur erwünschten Integration in Deutschland dar‘.“
http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/urteil-zur-familienzusammenfuehrung-eugh-tuerken-duerfen-auch-ohne-deutschtest-nachziehen-13037766.html
Der EuGH will nun diese durchaus sinnvolle juristische Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts aus politischen Gründen suspendieren. Wie heißt es doch gleich: „Wenn Recht zum Unrecht (bzw. reaktionär-antidemokratischen Diktat) wird, wird Widerstand zur Pflicht.“ Zudem stellt sich die Frage, ob sich ein EuGH überhaupt in ein Abkommen zwischen zwei Staaten einmischen darf, wobei ein Staat gar nicht der EU angehört, der andere westdeutsche Teilstaat gar nicht mehr existiert und das Abkommen vor Gründung der EU abgeschlossen wurde.

De facto läuft das Urteil des EuGH auf Folgendes hinaus:
1. Die dominante Praxis der grundgesetzwidrigen unfreiwilligen Eheschließung zwischen Deutsch-Türken und Importeheleuten aus der Türkei gemäß a) den Preisbedingungen des deutsch-türkischen Heiratsmarktes und b) den rigiden islamischen Heiratsregeln erhält einen legalen Deckmantel bzw. wird „höchstrichterlich“ fixiert.

2. Gleichzeitig wird damit die unregulierbare Einwanderung bildungsferner, arbeitsmarktlich nur schwer integrierbarer und religiös-ultrakonservativer Gruppen zu Lasten der deutschen Aufnahmegesellschaft forciert. Im Endergebnis führt das zur erweiterten Reproduktion eines „neuen“,  soziokulturell rückständigen Subproletariats als Bewegungs- und Druckmasse zukünftiger Islamisierungsbeschleunigung. (Hartz IV-Salafya)

3. Die einheimische Bevölkerung und die nichtmuslimischen Zuwanderer sollen angesichts dieses oktroyierten Prozesses zahlen, freundlich sein und sich wie willfährige Untertanen den Diktaten des neofeudalen EU-Absolutismus unterwerfen. Schauen wir mal, wie lange sich diese weitgehend entrechteten Untertanen das so noch gefallen lassen und was für interessante Verwerfungen daraus noch resultieren werden.

Osnabrück, 11. Juli 2014

 

 

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