Stellungnahme der Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte (GAM) zur Festlegung von weiblicher Genitalverstümmelung als Straftatbestand

 

Nachdem die Bundestagsparteien die Beschneidung minderjähriger Knaben im letzten Jahr auf Verlangen der muslimischen und jüdischen Lobbygruppen eilfertig legalisiert hatten, wurde nun die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen als Straftatbestand festgelegt. Auch wenn die weibliche Genitalverstümmelung im Vergleich zur männlichen umfassender und noch abstoßender erscheint, so ist hier doch eine inakzeptable legislative und politisch-moralische Schizophrenie bzw. nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung festzustellen.

Dennoch ist diese Entscheidung für sich betrachtet ein Schritt in die richtige Richtung. Galt die weibliche Genitalverstümmelung bislang nur als gefährliche Körperverletzung und bei resultierender Unfruchtbarkeit als schwere Körperverletzung, so kann sie nun als neuer Straftatbestand 15 Jahre Haft nach sich ziehen.

Ob diese neue strafrechtliche Regelung - ähnlich der Bestimmung von Zwangsverheiratung als Straftatbestand (§ 237 StGB) - weitgehend nur folgenlosen Symbolcharakter besitzen wird, aber keine reale Wirkungs- und Veränderungsmacht entfaltet, wird von folgenden zentralen Bedingungen abhängen: Erstens vom konkreten Strafanzeigeverhalten problemnaher Akteure wie Ärzte, Betreuungspersonal, Mitarbeiter in Behörden und Beratungseinrichtungen etc. Zweitens von den Strafermittlungs- und -verfolgungsbehörden sowie nicht zuletzt davon, Genitalverstümmelung als Auslandsstraftat anzuerkennen, wenn in Deutschland lebende Mädchen zur Verstümmelung ins Ausland gebracht werden.

Von herausragender Bedeutung aber wird es sein, das Problem der Genitalverstümmelung im gesellschaftlichen Diskurs zu politisieren und konsequent zu ächten und sich nicht auf einen sozialpädagogisierenden Kulturrelativismus einzulassen, der Zuwanderer tendenziell aus der Pflicht und Verantwortung entlässt, die geltende Rechtsnormen und Zivilisationsstandards des freiwillig gewählten Aufnahmelandes zu akzeptieren und einzuhalten, in dem sie weiterhin zu leben beabsichtigen. Demgegenüber ist die kritiklose Akzeptanz von grund- und menschrechtswidrigen Zuwandererkulturen sowie deren reaktionäre Aufwertung als „gleichberechtigt“ entschieden zurückzuweisen.

29.06.2013


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