Grundlegende Bestimmungsmerkmale des Islam

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Aus kritisch-gesellschaftswissenschaftlicher Perspektive lässt sich der Islam als die kulturell-normative ‚Programmiersprache’ bzw. ‚Grammatik’ eines spezifischen Herrschaftssystems begreifen. Dabei bilden der Koran, die Hadithsammlung, die Scharia (in Form von vier Rechtsschulen) sowie die dominanten Auslegungsdogmen der Religionsgelehrten die objektiven Grundquellen dieses herrschaftskulturellen Programmiersystems.
Das Grundprinzip des orthodoxen Islam besteht darin, dass er soweit wie möglich eine vormodern-frühmittelalterliche Sozial- und Moralordnung als ewig und absolut verbindliches, göttlich sanktioniertes Konzept fixiert und überhöht/sakralisiert. Auch damit erweist er sich als eine sämtliche Lebensbereiche umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie, die in dieser Grundgestalt nicht im Entferntesten den Charakter einer lediglich auf spirituelle Innerlichkeit ausgerichteten und subjektiv beliebig deutbaren Privatreligion besitzt.
Im Einzelnen sind nun folgende elementaren Wesenszüge und normativen Grundaussagen der islamischen Herrschaftslehre anzuführen:
1) Das fundamentale Kettenglied der ‚totalen’ Herrschaftslehre des orthodoxen Islam besteht darin, dass er sich selbst als natürliche bzw. naturgemäße Ur-Religion der Menschen setzt (din al-fitra)(2). Auf diese Weise wird im gleichen ideologischen Atemzug die islamische Form der Gottesfiktion naturalisiert und die menschliche Natur islamisiert. Demnach wird jeder Mensch als Muslim geboren. Erst widrige soziokulturelle Einflüsse des äußeren Milieus machen ihn zu einem Juden, Christen, Zoroastrier, Polytheisten, Atheisten etc. und verhindern seine „naturgemäße“ islamgerechte Ausformung. D. h.: Die islamische, von Gott verliehene Ursprungsnatur des Menschen wird nach der Geburt durch eine nichtislamische Umwelt verdorben. Folgerichtig gilt der durch negative äußere Einwirkungen zum Nicht-Muslim gewordene Mensch im anti-naturrechtlichen Diskurs des orthodoxen Islam(3) als sekundär verdorbener Mensch, dem im Sinne eines religiösen Anthropologismus und Naturalismus keine gleichen Rechte zugestanden werden können. Denn insofern jemand durch Umwelteinflüsse in den Zustand des Nicht-Muslim-Seins abgedrängt worden ist oder qua Apostasie in diesen Zustand überwechselt, begibt er sich in einen Zustand naturwidriger bzw. das ‚volle’ (islamische) Menschsein unterschreitende Ungläubigkeit/Inferiorität.

2) Auf der Grundlage dieses religiösen Naturalismus beruht die herrschaftliche Geltungsmacht des Islam ganz elementar darauf, den Menschen auf die Rolle eines gehorsampflichtigen Gottesdieners festzulegen. D. h: Der Mensch soll sich - gemäß seiner a priori gesetzten „natürlichen“ Bestimmung - in seiner Lebensführung ganz und gar auf die Hingabe an Allah konzentrieren und sich dessen offenbarten Willen unterwerfen. Im Koran Sure 51, Vers 56 heißt es: „Ich habe Dschinnen und die Menschen nur geschaffen, damit sie mich verehren“. Diese bedingungslose „Hingabe an Gott“ bzw. „Unterwerfung unter den Willen Gottes“ - die eigentliche Bedeutung des Wortes ‚Islam’ - beinhaltet die Befolgung eines allumfassenden Vorschriftenkataloges als den wahren Gottesdienst. Mit diesem Unterwerfungsanspruch fördert die islamische Glaubenslehre die Ausprägung autoritätsfixierter Persönlichkeitsstrukturen und wirkt gegen die Entfaltung von individueller Autonomie, kritischer Urteilskraft, Selbstbestimmung und Ich-Stärke. Der Einzelne soll als gehorsampflichtiges Rädchen in der Gemeinschaft der Rechtgläubigen „aufgehen“.
3) Von zentraler Bedeutung ist der islamische Anspruch auf das religiöse Wahrheitsmonopol: Nach Moses, Jesus und anderen Propheten sei Mohammed dadurch ausgezeichnet, dass er als letzter die endgültige, umfassende, einzig wahre und vollendete Offenbarung von Allah empfing. In diesem Sinne wird Mohammed im Koran als das „Siegel“ aller Propheten bezeichnet. Demnach hat sich Gott vermittels Mohammed im Koran abschließend und kategorisch geoffenbart. Daraus wird dann der herrschaftliche Geltungsanspruch des Islam als der einzig „wahren“ und überlegenen Religion abgeleitet und mit der religiösen Pflicht zur Islamisierung verbunden, also der weltweiten missionarischen Verbreitung/Durchsetzung des Islam. Sehr klar kommt der islamische Überlegenheits- und Führungsanspruch in Sure 3, Vers 110 des Korans zum Ausdruck:
„Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen erstand. Ihr heißet, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrechte und glaubet an Allah“ (Der Koran 1984, S. 87).
Folgerichtig akzeptiert das islamische Glaubensbekenntnis auch keine interkulturelle Gleichberechtigung, sondern enthält die Forderung nach Unterordnung/Unterwerfung der Anders- und Nichtgläubigen.
4) Ein Kernelement der orthodoxen Glaubenslehre ist die herrschaftlich-moralistische Unterscheidung zwischen dem ‚Reich des Islam’ (Dar-al-Islam) und dem ‚Reich des Krieges’ (Dar-al-Harb). Zum ‚Reich des Islam’ gehören demnach in erster Linie die Gemeinschaft aller rechtgläubigen Muslime und in zweiter Linie diejenigen Juden oder Christen (‚Schriftbesitzer’), die sich der politisch-gesellschaftlichen Herrschaft des Islam unterwerfen und gegen Zahlung einer Steuer den Status eines Dhimmis, d. h. eines ‚geschützten’ Bürgers zweiter Klasse, erlangen. Die Gesamtheit des Kufr hingegen, all jene Elemente, welche die Herrschaft des Islam ablehnen und sich damit der gottgewollten Ordnung verweigern (also heute vor allem die Masse der säkularen Humanisten, Agnostiker und Atheisten), bilden das ‚Reich des Krieges’. Dieses Reich der Ungläubigen ist von den Muslimen als Feind anzusehen: Es in Form des ‚kleinen Djihad’ bzw. des ‚religiösen  Krieges’ zu bekämpfen ist göttliche Pflicht. Die Handlungslogik der frühmuslimischen Beutezüge widerspiegelnd, wird die Verpflichtung zum gottgefälligen Krieg im Koran sowie in den Traditionen des Propheten (Hadith) immer wieder betont(4).
5) Der Überlegenheits- und Führungsanspruch der islamischen Gemeinschaft der Rechtgläubigen findet seinen Niederschlag nicht zuletzt auch in einem normativen Konzept der religiösen Zuchtauswahl, d. h. einem strikt reglementierten Heiratsverhalten im Interesse der möglichst „reinen“ Reproduktion der zur Herrschaft berufenen Umma. Da als Muslim gilt, wer von einem muslimischen Vater abstammt, dürfen muslimische Frauen keinen nichtmuslimischen Mann ehelichen. Muslimischen Männern ist es hingegen aufgrund ihrer patriarchalen Vormachtstellung erlaubt, Christinnen und Jüdinnen zu heiraten. Ansonsten gilt Sure 2, Vers 221 des Korans (2003, S. 52): „Und heiratet keine Heidinnen, bevor sie gläubig geworden sind. Wahrlich, eine gläubige Sklavin ist besser als eine Heidin, so gut sie euch auch gefällt. Und verheiratet (euere Töchter) nicht an Heiden, bevor sie gläubig wurden. Wahrlich ein gläubiger Sklave ist besser als ein Heide, so gut er euch auch gefällt.“
6) Die Verse 104, 110 und 114 der Sure 3 des Korans bilden die normative Grundlage für den Aufbau einer umfassenden islamischen Kontrollgesellschaft. Alle Gläubigen sind demnach an ihrem jeweiligen Platz in der Gesellschaft dazu angehalten, gemäß der absolut gültigen Vorschriftenlehre des Islam das Rechte zu gebieten und Falsches/Unrechtes/Sündhaftes in die Schranken zu weisen und zu ahnden. Der Einzelne soll sich nicht nur selbst an die Gesetze Gottes halten, sondern er ist auch dazu aufgefordert, andere zur Einhaltung des islamischen Pflichtenkanons anzuhalten bzw. sie entsprechend zu überwachen. Dabei wird die Verletzung der göttlichen Vorschriften in erster Linie nicht als individuelle Handlung eines Einzelnen gewertet, der wegen seines Seelenheils vor weiterem sündhaften Verhalten abgebracht werden soll, sondern als Beschädigung bzw. Beschmutzung der Umma in ihrer Eigenschaft als sakrale Gemeinschaft. So zielt die koranische Aufforderung, Rechtes zu gebieten und Unrechtes zu bekämpfen im Endeffekt immer auf die Wahrung bzw. Wiederherstellung der „Ehre“ der zur absoluten Herrschaft berufenen Gemeinschaft der Rechtgläubigen in Form der Anwendung der ‚Scharia’. Dabei ist ‚Scharia’ nicht nur die islamspezifische Form straf- und zivilrechtlicher Regelungen, sondern bezeichnet im weiteren Sinne die Gesamtheit der aus Koran und Sunna abgeleiteten Vorschriften und Normen(5). Während nun „reformislamisch“ auftretende Islamapologeten einer uninformierten Öffentlichkeit immer wieder einreden wollen, dass die „heiligen Überlieferungen“ innerhalb der Gemeinschaft der Muslime seit jeher völlig pluralistisch-gleichberechtigt gedeutet würden und unterschiedlichste Auslegungsvarianten schiedlich-friedlich miteinander koexistierten, ist demgegenüber der Tatbestand hervorzuheben, dass der Koran im orthodoxen Mainstream-Islam nicht als beliebig interpretierbar, sondern als absolutistisches Bedeutungssystem betrachtet wird. „Denn der Koran ist eine Methode des Lebens und eine Verfassung für die ganze Menschheit ohne jedwede zeitliche oder örtliche Begrenzung. Darüber hinaus ist der Koran ein Indiz für Kreation von einem Wunder (I‘gaz) und eine alles umfassende Enzyklopädie der Wissenschaft und auch eine Zusammenfassung der Geschichte der gesamten Menschheit“ (der ägyptische Pädagoge Mahmut Sayyid Sultan, zit. n. Tibi 1991, S. 149).
7) Der herrschaftsbegründende und -legitimierende Wesenszug des Islam tritt nicht zuletzt in einem ausgeprägt repressiven Patriarchalismus in Erscheinung. Die Grundlage hierfür bieten die folgenden unmissverständlichen Aussagen des Korans: (Sure 4, Vers 34):
„Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen (für die Frauen) auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam und sorgsam in der Abwesenheit (ihrer Gatten), wie Allah. Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet - warnet sie, verbannt sie aus den Schlafgemächern(6) und schlagt sie. Und so sie euch gehorchen, so suchet keinen Weg wider sie; siehe Allah ist hoch und groß.“ (Sure 4, Vers 34.)
„Eure Frauen sind euch ein Acker(7). Gehet zu eurem Acker, von wannen ihr wollt“ (Sure 2, Vers 223.)(8)
Diese patriarchalische Ungleichstellung und Herrschaftsbeziehung zwischen den Geschlechtern (Sure 4, Vers 34) ist untrennbar mit einer repressiven Sexualmoral verknüpft. In deren Mittelpunkt steht ein Bild von der Frau als einem von Begierden getriebenen Wesen, das als permanenter Ausstrahlungsherd satanischer Versuchungen unter fortwährender männlicher Gehorsamskontrolle zu halten ist. Zur Bannung der vom weiblichen Wesen ausgehenden Versuchung und zur Eindämmung der daraus erwachsenden Gefährdungen schreibt die praktische Ethik des Gesetzes-Islam eine Reihe von operativen Maßnahmen vor. Ihre wichtigsten sind: (a) eine rigorose voreheliche Trennung der Geschlechter; (b) die weitgehende Verbannung der Frauen aus dem öffentlichen Raum und (c) die Verschleierung der Frauen in der Öffentlichkeit. Der moralische Vergesellschaftungseffekt dieses islamischen Geschlechtsdiskurses besteht nun darin, dass Frauen, die sich ‚unvorschriftsmäßig’ verhalten, also sich z. B. unverschleiert und ohne männliche Begleitung in der Öffentlichkeit bewegen, als moralisch defizitär und damit als ‚Freiwild’ angesehen werden.
Während dem Mann (a) das Recht der Mehrehe, (b) das Recht auf Züchtigung der Frau und (c) das alleinige Initiativrecht auf Scheidung/Verstoßung zusteht, tauscht die Frau Unterwerfung unter die Autorität und Kontrollherrschaft des Mannes gegen materielle Sicherheit und Schutz ein. Die eheliche Herrschaftsstellung des Mannes konkretisiert sich schließlich in seiner permanenten Verfügungsgewalt über den Körper der Frau, die ihm nicht nur jederzeit als Sexobjekt zu dienen hat, sondern der er auch verbieten kann, das Haus zu verlassen, einer Arbeit nachzugehen oder zu reisen.
8) Im Gegensatz zu anders lautenden Behauptungen kennt der Islam keine Glaubensfreiheit. So darf das Individuum, das als Kind eines muslimischen Vaters in eine islamisch bestimmte Sozialordnung hineingeboren wird, seine Religion nicht etwa selbstbestimmt auswählen. Nichtanerkennung bzw. Distanzierung vom Islam wird als Abfall vom ‚rechten Glauben’ gewertet und massiv bestraft. So ist ein männlicher Apostat zum Tode zu verurteilen, wenn er nicht widerruft, eine weibliche Abtrünnige hingegen soll so lange gefangen gehalten werden, bis sie widerruft. Wenn auch die Todesstrafe für Glaubensabfall seit dem 19. Jahrhundert tendenziell durch Gefängnisstrafe, Verbannung, Einziehung des Vermögens und Annullierung der Ehe ersetzt worden ist, so ist doch der von dieser Norm ausgehende massive, sozialisatorisch wirksame Unterwerfungs- und Anpassungsdruck auf den Einzelnen erhalten geblieben. Es ist deshalb begründet davon auszugehen, dass zahlreiche Menschen nicht aufgrund eines autonomen Überzeugungsbildungsprozesses, sondern nur infolge dieser sozialisatorisch-kulturellen Drucksituation und Alternativlosigkeit Muslime (geblieben) sind. Insofern ist herkömmliche sprachliche Pauschalbezeichnung ‚die Muslime’ korrekturbedürftig. Die zentrale - auch integrationspolitisch bedeutsame - intramuslimische Unterscheidungslinie verläuft demnach nicht primär zwischen ‚Mehrheit der Muslime’ und ‚Minderheit islamistischer Extremisten’, sondern zwischen subjektiv überzeugten ‚streng gläubigen Muslimen’ konservativer bis fundamentalistischer Couleur einerseits und innerlich glaubensdistanzierten ‚Zwangsmuslimen’ andererseits.
Betrachten wir aber den objektiven Aussage- und Normierungsgehalt der islamischen Glaubenslehre in seiner Gesamtheit, so besteht sein herrschaftliches Kernmotiv darin, die Selbstunterwerfung unter den erdichteten Willen Allahs mit dem Begehren nach Unterwerfung der als minderwertig verachteten nichtislamischen Umgebung zu verknüpfen. Ist dieses Unterwerfungsbegehren aufgrund widriger Kräfteverhältnisse verwehrt, so bleibt den orthodoxen und „radikal-linientreuen“ Akteuren immer noch die Errichtung und Abschottung eigenständig überwachter und kontrollierter Herrschaftsräume auch inmitten einer mehrheitlich ‚ungläubigen’ Gesellschaft. Sobald sich aber dieses quantitative Kräfteverhältnis wandelt, ist nach dem islamischen Gesetz folgerichtig eine qualitative Verhaltensänderung der Muslime programmiert: Jetzt gilt es aus der Position des Schwächeren bzw. Desjenigen, der bislang an seiner göttlich legitimierten Herrschaftsausübung gehindert wurde, in die Position des Unterwerfers überzuwechseln. Das bedeutet a) den Regelkanon der „Dhimmisierung“ gegenüber den monotheistischen Konkurrenten (christliche und jüdische Schriftbesitzer) anzuwenden sowie b) die erzwungene Islamisierung, Vertreibung oder Tötung der Polytheisten und Atheisten/Agnostiker (die wahren Ungläubigen) zu vollziehen.
Das grundlegende Bewegungsprinzip des Islam ist der Dschihad, d. h. die multistrategische bzw. mehrdimensionale Kampfführung/Anstrengung für die allgemeingültige Durchsetzung der als „Gottesgesetz“ verstandenen islamischen Normen. Dabei zielt der Dschihad sowohl auf die Unterwerfung des Einzelnen (Formung des Individuums zu einem gehorsamen Gottesknecht) als auch auf die Subordinierung der gesamten Menschheit unter das ‚totale’ Diktat der göttlichen Gesetze. Während im Koran - in Widerspiegelung der Eroberungs- und Raubbeuterpraxis der modellsetzenden mohammedanischen Ursprungsgemeinde - eindeutig die militärische/gewaltsame Bedeutung von Dschihad dominiert(9), hat sich das Handlungsprogramm des Dschihads unter den Bedingungen der Auseinandersetzung mit der westlich-kapitalistischen Modernität weiter ausdifferenziert, so dass sich heute die folgenden strategischen Ebenen unterscheiden lassen:
1) Der ‚innere’ Dschihad der individuellen (Selbst-)Unterwerfung durch disziplinierte Einhaltung der detaillierten islamischen Lebensvorschriften im Kontext der großfamiliären Überwachungsgemeinschaft mit ihrer repressiven ‚Ehrenmoral’.
2) Der „Dschihad des Wortes“ in Form der Verkündung der islamischen Prinzipien als absolut gültige Normen (da’wa = Ruf zum Islam). Dabei schließt hier „Verkündung“ sowohl den maßregelnden Aufruf zur normativen Gehorsamkeit der Muslime als auch den Aufruf zum Übertritt in die islamische Glaubensgemeinschaft (taglibh = Verbreitung des Islam) - also Missionierung/Überredung - ein.
3) Der „Dschihad des Schwertes“ als Durchsetzung islamischer Herrschaft unter Einsatz von Waffengewalt im Falle der Widersetzung durch nichtunterwerfungsbereite Kräfte. Diese Form des Dschihad, die in neuerer Zeit unter den Erfahrungsbedingungen westlicher Überlegenheit auch Selbstmordattentate einschließt, wird im Konzept des islamspezifischen Irrationalismus (Paradiesglaube; koranische Aufwertung der bewaffneten Kämpfer/Märtyrer) besonders geadelt und im unmittelbaren Anschluss daran ‚islamistisch’ ausgestaltet.(10) Die Kernbedrohung der Zukunft besteht in der Möglichkeit zur Ausübung des Dschihads mit atomaren Waffen.
4) Der politische Dschihad im Sinne der Errichtung islamischer Einflusszonen auf nichtislamischem Gebiet: Eroberung internationaler politischer Gremien und islamischer Geltungsräume in nichtislamischen Einwanderungsländern unter Ausnutzung formaldemokratischer Handlungsmöglichkeiten: Anerkennungspolitik für das Tragen von Kopftüchern; Islamunterricht; Installierung von gegengesellschaftlichen Sozialräumen; Etablierung von Scharia-Gerichten; expansiver Moscheebau; Diskriminierung von Islamkritik etc(11).
5) Der ökonomische Dschihad in Gestalt von Kapitalexpansion, schariakonformer Finanzanlagen, Etablierung eines expansiven  Marktes mit Halal-Produkten(12)‚ Einkaufen’ in Stiftungen etc. bis hin zu raubökonomischen Formen (Piraterie) und anderen Varianten wirtschaftskrimineller Reproduktion.
6) Der biologische Dschihad durch Aufrechterhaltung einer höheren Geburtenrate der Umma im Vergleich zu den nichtmuslimischen Bevölkerungen. Zentrale Vorraussetzung hierfür ist die strikte Fixierung der subordinierten und beherrschten Stellung der Frauen bzw. die Verhinderung von freier weiblicher Selbstbestimmung durch das islamische Patriarchat(13).

1. Auszug aus: Krauss, Hartmut: Kritische Islamanalyse zwischen öffentlicher Diskursverwirrung und apologetischer Diffamierungsoffensive. Eine grundsätzliche Stellungnahme jenseits fremdenfeindlicher Problemausbeutung und reaktionärer Islamophilie. In: Hartmut Krauss (Hrsg.): Feindbild Islamkritik. Wenn die Grenzen zur Verzerrung und Diffamierung überschritten werden. Osnabrück 2010. S. 70 - 78.

2. Das ‚fitra’-Konzept, das gewissermaßen den konstitutiven ‚Mikrochip’ der universellen Herrschaftslehre des Islam bildet, ist bislang in der kritischen Islamanalyse noch nicht genügend fokussiert worden. Erst mit Bezug auf die fitra erschließt sich nämlich der ganzheitlich-massive Absolutheits- und Unterwerfungsanspruch des Islam, wie er prägnant in Sure 3, 19 zum Ausdruck kommt: „Als (einzig wahre) Religion gilt bei Gott der Islam“.

3. Während gemäß dem Naturrecht jeder Mensch aufgrund seines ‚natürlichen’ Mensch-Seins, also unabhängig von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung etc. unveräußerliche Rechte und darin eingeschlossen auch das Recht auf Gleichbehandlung besitzt, sind nach islamischem Verständnis die Menschen nur gleich an Rechten, insofern sie Muslime sind und sich entsprechend ihrer von Gott als ‚islamisch’ gesetzten Ursprungsnatur verhalten. Eine Gleichberechtigung von Nichtmuslimen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

4.„Wenn ein muslimischer Herrscher ein von Ungläubigen bewohntes Land erobert, haben die Einwohner dieses Landes drei Möglichkeiten: (1) zum Islam überzutreten, wodurch sie ein vollwertiges Mitglied des islamischen Staates werden; (2) eine Kopfsteuer (jiza) zu zahlen, wodurch sie als Ungläubige unter den Schutz der Obrigkeit gestellt werden; (3) der Tod durch das Schwert, wenn sie sich weigern, die Kopfsteuer zu zahlen“ (Dashti 1997, S. 353f.).

5. Zum Abwehrargument von Islamapologeten und „Bonbonmuslimen“, die drakonischen Strafen der Scharia seien ja gar nicht der „wahre Islam“, vgl. die Ausführungen von Dilger (1991, S.196f). Dieser hat als einer der wenigen Islamwissenschaftler den Mut, die unhintergehbare Erkenntnis offen auszusprechen, dass sich der Islam nicht zu einem „milden Humanismus“ verkürzen lässt und ein Reform-Islam oder „Islam-Light“ von einem orthodoxen Muslim niemals als echter Islam akzeptiert (werden) wird. Der streng gläubige Muslim strebt nach Weltherrschaft der Scharia, was den dauerhaften Ausgleich mit einer säkularen Menschenrechtskultur folgerichtig ausschließt. „Die eigenwillige Auslegung und kleine Anpassungen an die modernen Verhältnisse in der Absicht, den Islam zeitgemäß erscheinen zu lassen, gefährden nur seinen Absolutheitsanspruch“. Zum identitären Stellenwert der Scharia für den Islam heißt es: „Als ein ganz wesentlicher Grund der harten Strafen des islamischen Strafrechts gilt die Abschreckung. Es ließe sich argumentieren, dass in der heutigen Zeit derart grausame Mittel nicht mehr nötig seien und aus diesem Grund eine Milderung der koranischen Strafen gerechtfertigt sei. Aber ein Verzicht auf die grausamen Strafen des islamischen Strafrechts würde die Eliminierung der irrationalen Elemente des Islams und die Auflösung seines religiösen Charakters bedeuten. Insbesondere erscheint die Todesstrafe als ein untrennbarer Bestandteil des Islams“.

6.„D. h., brecht den Verkehr mit ihnen ab.“ Anmerkung des Übersetzers in: Der Koran 1984, S. 102.

7.„Wörtl. ein gepflügtes, saatfähiges Ackerland.“ (Der Koran 1984, S. 66, Fußnote 118.). „Nach westlichem Rechtsverständnis“, so Noll (2007, S.17), „ist dieser Koran-Vers ein Aufruf zur Vergewaltigung. Die Metapher vom Saatfeld mit dem Zusatz ‚Wann immer ihr wollt’ ist die sprachliche Formel für völlige Entrechtung, in unseren Augen Enthumanisierung der Frauen.“

8. Der islamapologetische Abwehrmechanismus hierzu, wie er in den Medien gerne aufgegriffen und kolportiert wird, lautet in der Quintessenz: April, April! Ist gar nicht so gemeint und im Übrigen sind beide Geschlechter vor Allah gleich.
Nicht ganz so sah das anscheinend die deutsche Polizei, als sie im Januar 2010 eine bundesweite Razzia in Moscheen durchführte, um aus Saudi-Arabien importierte Bücher mit dem Titel „Frauen im Schutz des Islam“ zu beschlagnahmen, in denen in Übereinstimmung mit dem Koran zur Gewalt gegen Frauen aufgerufen wird.

9.„Im Koran kommt dschahada in diversen Verbformen und dem davon abgeleiteten Substantiv dschihad fünfunddreißigmal vor, und zwar neunundzwanzigmal in der Bedeutung ‚Dschihad auf dem Wege Gottes’ - gemeint ist mit der Waffe in der Hand - und zweimal als reine ‚Bemühung, Anstrengung’ um sich den bösen Gelüsten und Verführungen entgegenzustemmen, was als der ‚größere Dschihad’ gilt“ (Spuler-Stegemann 2009, S. 125).

10. Vgl. hierzu zum Beispiel Krauss 2008 und Trimondi und Trimondi 2006. Spuler-Stegemann (2009, S. 127) verweist exemplarisch auf einen weit gestreuten Text der deutschen Konvertitin Fatima Grimm, in dem es heißt: „Ich meine, dass wir etwa um das 15. Lebensjahr herum damit rechnen dürfen, unsere Kinder für den Begriff des Dschihad aufgeschlossen zu finden. … Dazu gehört, dass wir als Mütter nicht feige und ängstlich darauf bedacht sind, unsere Söhne vor jeder Gefahr zu bewahren … Vielmehr sollten wir ihnen immer vor Augen führen, was für eine großartige Auszeichnung es für jeden Muslim ist, für die Sache des Islam mit der Waffe in der Hand kämpfen zu können. Einen größeren Verdienst kann er sich ja durch nichts auf Erden erwerben.“

11. Das Motto lautet: Wenn Eure Gesetze es hergeben, dann überwinden wir eure westliche Lebensweise und Kultur mit eben diesen Gesetzen.
„Die Demokratie ist nur der Zug, auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind. Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten!” (Recep Tayyip Erdogan auf einer Wahlveranstaltung am 6. Dezember 1997, zitiert in “Die Welt”, 22. September 2004. „Der Islamist als Modernisierer”.)
„Nachdem der Islam zweimal vom Kontinent vertrieben worden ist, wird der Islam noch einmal als Eroberer und siegreiche Macht nach Europa zurückkehren. Doch das nächste Mal werden wir Europa nicht mit dem Schwert erobern, sondern im Gebet, und wir werden die Ideologie des Islam verbreiten. Die Eroberung von Rom und die Expansion des Islam wird alle Länder erreichen, über denen die Sonne scheint und der Mond aufgeht“ (Yussuf al-Qaradawi, zit. n. Lachmann 2006, S.175).

12. So reicht die Palette der Halal-Produkte von Hot-dogs ohne Schweinefleisch bis zu Non-Food-Angeboten wie schariakonformen Hotels, die von einer global wachsenden Halal-Industrie bzw. schariakonformen Parallelökonomie angeboten wird, die mittlerweile bereits ihre eigene „Halal World Expo“ zum zweiten Mal durchgeführt hat. Vgl. zum Beispiel auch „Mit Allah an der Fleischtheke“ http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,651441,00.html

13. Dass ‚Biopolitik’ ganz bewusst als Mittel der islamischen Herrschaftsexpansion eingesetzt wird, zeigt eindeutig das folgende Zitat des ehemaligen Vorsitzenden der IGMG, Erbakan, der auf einer Veranstaltung des IGMG-Gebietes Schwaben am 4. Juni 2001 in Neu-Ulm vor 15.000 Anwesenden sagte: „Ich will deutsche Muslime sehen! Durch die Heirat von deutschen Muslimen mit türkischen Staatsangehörigen und dem Familiennachzug aus der Türkei könnte das Potential von deutschen IGMG-Anhängern rasch wachsen. In einem Zeitraum von fünf Jahren sei so das Ziel zu erreichen, eine erfolgreiche islamische Wahlpartei in Deutschland zu gründen. Voraussetzung für eine Teilnahme an Wahlen sei allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch Karahan sprach von einer islamischen Partei in Deutschland, die in wenigen Jahren den Einzug in den Berliner Reichstag schaffen könne. Denn in Deutschland hielten sich etwa 7 Millionen Moslems legal oder illegal auf. In etwa fünf Jahren werde diese Zahl auf rund 11 Millionen anwachsen. Und in weiteren fünf Jahren etwa 16 Millionen betragen. Dann sei man bereits so stark wie die ehemaligen Einwohner der DDR“ (vgl. Tibi 2002, S. 269f.). Auch wenn die im Zitat unterstellten Zahlen nicht stimmen, so ändert das doch nichts an der deutlich erkennbaren Grundabsicht.
Dass die (Re-)Produktion eines Überschusses sozial frustrierter junger Männer die eigentliche materielle Basis des expansiven Islamismus darstellt, ist längst ein offenes Geheimnis. Vgl. zum Beispiel Heinsohn (2006) oder Sloterdijk (2006).

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