Stellungnahme der Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte e.V.



Muezzinrufbelästigung im Windschatten von Corona

Während soziale Abstandswahrung geboten ist, wird der akustische Belästigungsschutz vor der islamischen Herrschaftskultur dreist durchbrochen

Noch bis zum Schluss hatte ein eingetragener Verein für die Interessen der Muslime in Niedersachsen versucht, eine Öffnung der Moscheen pünktlich zum Beginn des Ramadans zu erstreiten.

Doch das Begehren scheiterte vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Der Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sei derzeit dem Recht auf freie Religionsausübung übergeordnet, stellte das Gericht fest. (Immerhin)

https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/eilantrage-gegen-regelungen-der-nds-verordnung-uber-die-beschrankung-sozialer-kontakte-zur-eindammung-der-corona-pandemie-vom-7-april-2020-erfolglos-187759.html

Als Trostpflaster für diese Abweisung darf nun aber stattdessen – neben z.B. Recklinghausen, Duisburg-Marxloh, Frankfurt am Main und Hannover – auch in Osnabrück aufgrund proislamischer Willkür kommunaler Bürokraten der Muezzinruf erschallen. (Als ob die streng gläubigen Muslime diesen Ruf nicht auch in ihren eigenen vier Wänden erklingen lassen könnten.) Das gilt auch für eine Moschee der extremistischen Milli-Görüs-Bewegung, die sich jetzt „wertgeschätzt“ fühlt, sowie für Moscheen, die vom autoritären Erdogan-Regime dirigiert werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs“ (IGMG) konstant unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht und auch im aktuellen Verfassungsschutzbericht erwähnt wird (S. 224ff.) Für diese Bewegung, deren ideologische Inhalte genauso kritikwürdig sind wie die der einheimischen Rechtsextremisten, sind alle von Menschen entworfenen gesellschaftliche Ordnungen „nichtig“. Als einzig legitim anerkannt und angestrebt wird hingegen eine theokratische Ordnung, die auf „göttlicher Offenbarung“ beruht.

Entschieden wurde dieser „Adhan“-Erlass“ kurzfristig, eigenmächtig und hinterrücks ohne Absprache mit der betroffenen nichtmuslimischen Bevölkerungsmehrheit.

Zu dieser zählen nun aber nicht nur Teilnehmer interreligiöser runder Tische, Dialogchristen und islamophile Parteifunktionäre. Dazu gehört insbesondere eine große und wachsende Zahl religionsfreier Menschen, die sich von den Werten und Prinzipien einer aufgeklärten, nach säkular-demokratischen Regeln zu gestaltenden Gesellschaft leiten lassen und das Recht auf negative Religionsfreiheit sowie die konsequente Trennung von Staat, Politik und Religion einfordern. Das primitive Klischee „Hier die Freunde des Islam (Wir Guten), dort die rechtspopulistischen Retter des christlichen Abendlandes“ ist deshalb absolut falsch und irreführend. Vom Standpunkt eines säkular-demokratischen Humanismus ausgehend ist hingegen immer wieder neu und genau auszuloten, ob nun die Islamapologeten (Verteidiger einer antisäkularen und menschenrechtsfeindlichen religiösen Weltanschauung) oder die rechtskonservativen „Abendlandretter“ die destruktiveren Reaktionäre sind.

Mitnichten beinhaltet die (religiöse) Weltanschauungsfreiheit automatisch öffentliche Religionsausübungsfreiheit. Nämlich dann nicht, wenn verhaltensrelevante religiöse Normen mit grund- und menschenrechtlichen Prinzipien kollidieren. Gerade für den Islam gilt nun aber die untrennbare Einheit von Glaube, weltlichem Gesetz, Einstellung und Handlung. Koran, Sunna (Vorbild des Propheten) und Scharia (hauptsächlich aus Koran und Sunna gewonnenes islamisches Recht) werden als Kanon göttlich bestimmter Lebensregeln aufgefasst, denen aufgrund dieses göttlichen Charakters eine prinzipiell viel höhere und verbindlichere Geltungsmacht zukommt als jedes von Menschen gemachte (säkulare) Recht. Dementsprechend sind auch die islamischen Kulthandlungen wie Beten, Gottesdienst, Pilgern, Muezzinruf etc. untrennbar mit weltlichen Herrschafts- und Normierungsansprüchen verbunden. Zu verweisen ist hier zum Beispiel auf die dogmatisch vorgeschriebene Geschlechtertrennung in der Moschee („Freie Religionsausübung“ contra Gleichberechtigungsgrundsatz) oder die Erste Sure des Korans als Kurzgebet der Muslime, in dem Allah als Beherrscher aller Weltenbewohner beschworen wird. Gleiches gilt für den anmaßenden Inhalt des Muezzinrufs, der die Nichtmuslime im ständigen Rhythmus mit der drohenden Aussage konfrontiert: „Allah ist der Größte“. Generell ist der gesamte islamische „Gottesdienst“ – einschließlich des Muezzinrufs – auf die Primärbindung an das „Gesetz Gottes“/Scharia konzentriert und stellt diese ausschlaggebende Leitorientierung über die subjektive Bindung an die Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Von wesentlicher Bedeutung für das Begreifen der Wirkungsweise des Islam als Herrschaftsideologie ist neben den a) grund- und menschenrechtswidrigen Inhalten sowie b) dem allumfassenden Regulierungsanspruch c) der innere unabtrennbar-ganzheitliche Verweisungscharakter der normativen Systemelemente des Islam hervorzuheben. D.h. die einzelnen islamischen Normen, Regeln, Pflichten, Vorschriften etc. stehen in einem wechselseitig-systemischen Bedingungszusammenhang, der sich weder von innen noch von außen willkürlich aufspalten bzw. selektiv-mechanistisch trennen lässt. Konkret ist deshalb eine enge wechselseitige Abhängigkeit von Ritualnormen und sozialen Herrschaftsnormen im Interesse der Reproduktion eines ganzheitlichen Ordnungssystems kennzeichnend. So geht es im islamischen rituellen Pflichtgebet nicht einfach nur – wie vielfach verkannt – um den Ausdruck einer privatfrömmigen Handlung, sondern vielmehr um die Bekundung der Existenz eines gottesunterworfenen und zur Herrschaft ermächtigten Gemeinwesens. Im islamischen Verständnis regelt das Ritualrecht gerade nicht individuelle Glaubens- und Frömmigkeitsbekundungen, sondern kollektive, auf politische Machtbekundung abzielende Handlungen. Der Vollzug ritueller Pflichthandlungen (als Einzelnes) bedeutet demnach nichts anderes als die Bekundung der Anerkennung der islamisch-gottesgesetzlichen Herrschaftsordnung (als Ganzes). Deshalb stellt die Anwendung von „Religionsausübungsfreiheit“ in Bezug auf den Islam für säkular-demokratische Gesellschaften einen gemeingefährlichen Irrtum dar.

Unter den Bedingungen des Aufenthalts von Muslimen in einem nichtmuslimischen Land der Ungläubigen bedeutet die Ausübung von islamischen Ritualen, das Zeigen islamischer Zugehörigkeitssymbole (Bekleidung) sowie der Bau von Gebets- und weltanschaulichen Verkündungsstätten/Moscheen einschließlich des Muezzinrufs stets auch, wenn nicht hauptsächlich, die Markierung von bereits errungener Reviermacht. Deshalb wird von den orthodox-islamischen Verbänden darauf so viel Wert gelegt. „Das rituelle Gebet, im ‚Gebiet des Krieges‘ vollzogen, die wichtigste der ‚Parolen Allahs‘ bzw. des Islams, stellt (…) eine Art Vorboten der künftigen islamischen Herrschaft dar.“ (Nagel 2014, S. 296)

Generell gilt: Werden im Land der Ungläubigen, d.h. auf dem „Gebiet des Krieges“ aufgrund der dortigen Ansammlung von Muslimen islamische Pflichtriten vollzogen (Fastenbrechen, Freitagsgebete etc.), wird es bereits dadurch im muslimischen Verständnis zum „Gebiet des Islams“, „und zwar ohne Rücksicht auf die geographische Lage und die andersgläubige einheimische Bevölkerung“ (ebenda S. 300). „Integration“ bedeutet deshalb im islamischen Verständnis nicht etwa Eingliederung in eine nichtmuslimisch normierte säkulare Gesellschaft, sondern ganz im Gegenteil unangefochtene (von den Ungläubigen zu akzeptierende) Einführung einer islamisch normierten Lebensweise in ein fremdkulturelles System.

Dass gerade auch in Osnabrück der Muezzinruf erschallen darf, ist angesichts der chronischen Islamanbiederung der Stadtoberen sowie der Universität Osnabrück keine wirkliche Überraschung. Diesen Sachverhalt exemplarisch erhellend heißt es in einem Kommentar der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (24. April 2020, S. 9), die ebenfalls einen Eckpfeiler dieses Anbiederungskartells bildet:

„Es war Christian Wulff, ein Sohn dieser Stadt, der den Satz geprägt hat, der vielleicht einmal historisch genannt werden wird. Der Islam gehört zu Deutschland. Und er gehört auch zu Osnabrück, wo sich die Religionsgemeinschaften auf Augenhöhe begegnen und – bei aller Unterschiedlichkeit – ein vorbildliches Miteinander pflegen. Das ist Konsens in der Stadt, und daher ist es nur konsequent, die Gebetsrufe des Muezzin mit dem Glockengeläut christlicher Kirchen gleichzusetzen.“

Zur kritischen Konsensstörung dieser islamophilen Dekadenz auch schon in der Vergangenheit siehe u.a. folgende Artikel:

http://www.glasnost.de/autoren/krauss/integrationspol.html

https://eussner.blogspot.com/2014/10/osnabruck-stoppt-den-haprediger-erhat.html

http://www.gam-online.de/text-al-Ghazali.html

„PROTEST ERFOLGREICH: VHS OSNABRÜCK SAGT VERANSTALTUNG MIT DEM IRANISCHEN BOTSCHAFTER AB

Die Volkshochschule der ‚Friedensstadt‘ Osnabrück hatte für den 22. Juni (2010) eine Podiumsdiskussion mit dem Botschafter der Iranischen Republik Iran, Ali Reza Sheik Attar, geplant. Die Vorsitzende des Zentralrats der Ex-Muslime, Mina Ahadi, und der Chefredakteur der Osnabrücker Zeitschrift ‚Hintergrund‘, Hartmut Krauss, forderten die Verantwortlichen der VHS in einem offenen Brief dazu auf, die Veranstaltung abzusagen.

Ali Reza Sheik Attar sei ein ‚exponierter Vertreter des islamistischen Terrorregimes‘, das allein im vergangenen Jahr viele tausend Oppositionelle verhaftet und mehrere hundert von ihnen ermordet habe, hieß es in dem Brief. Die Veranstaltung sei ‚eine Provokation aller fortschrittlichen deutschen Demokaten, die an der Seite der iranischen Oppositionsbewegung stehen und sich gegen die islamische Gottesdiktatur und ihre den Weltfrieden bedrohenden Machenschaften wenden.‘

Der Protest, dem sich insbesondere Exiliraner anschlossen, hatte schließlich Erfolg: Die VHS strich die Veranstaltung mit dem iranischen Botschafter aus dem Programm.“

Hartmut Krauss 1. Vorsitzender der Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte e.V.

(27.04.2020)



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