Was ist Rassismus (nicht)? Eine kurze Klarstellung

Zunächst eine Definition im Interesse wissenschaftlicher Präzision:

„Rassismus“ ist eine ideologische Einstellung bzw. ein irrationales Vorurteilsmuster, das Menschen aufgrund biologischer (Abstammungs-)Merkmale spekulativ-willkürlich als negativ, d. h. „irreversibel minderwertig“ und „schlecht“ bewertet.

Auf dieser Grundlage ist es dann auch möglich, bestimmte Menschengruppen willkürlich zu „rassisieren“, d. h. ihnen bestimmte negative und irreversible biologische Eigenschaften anzudichten. So basiert der moderne Hass auf die Juden/Antisemitismus auf der irrationalen und ideologisch-manipulativen ‚Umwandlung’ von Menschen, die von religiös-jüdischen Vorfahren abstammen, in einen unveränderbar bösartigen, rassischen „Blutjuden“ - ganz egal, wie er sich zur jüdischen Religion verhält. So kann man Marx, Freud, den deutsch-nationalen Mitbürger und den ultraorthodoxen Rabbi in einen Topf werfen und als wesensgleiche Erzverderber verteufeln. Reale Sachverhalte, empirisch-konkrete Wirklichkeitsaspekte spielen in diesem eliminationssüchtigen Wahnsystem keine Rolle. Egal, wie sich der als „blutjüdisch“ identifizierte Mensch auch verhalten mag, er/sie ist als a priori Unreine/r zu beseitigen.

Davon strikt zu unterscheiden ist die negative (kritische) Bewertung von Herkunftsgruppen, die aufgrund der von ihnen geteilten handlungsrelevanten Wertorientierungen und Normen als kulturell (relativ) homogen angesehen werden - zumal dann, wenn diese Gruppen ihre kulturell-normative Orientierung bewusst äußerlich sichtbar zum Beispiel in Gestalt von Kleidungssymbolen indizieren und sich damit selbsttätig abgrenzen. Entscheidend ist hierbei a) die Beurteilung der Inhalte der betreffenden (kritisierten) Wertorientierungen und Normen sowie b) die Stimmigkeit der Zuschreibung der Wertorientierungen/Normen zu der jeweiligen Bezugsgemeinschaft. (Überprüfung des Begründungsdiskurses)
Zudem ist in Rechnung zu stellen, ob die sozialisatorische und individuelle Veränderbarkeit der abgelehnten bzw. kritisierten Wert- und Normorientierungen eingeräumt wird oder nicht. (Unterscheidung zwischen statistischer Häufung und individueller Modifizierbarkeit der zugeschriebenen Einstellungen)
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch, dass die zum Beispiel ethnizistische/nationalitätsbezogene Abwertung oftmals das negativ-reaktive Spiegelbild der ethnizistischen (nationalistischen) Selbstaufwertung der betreffenden Ethnie/Nationalitätengruppe darstellt. (Positiver vs. negativer Ethnizismus/Nationalismus)

Einer exakten wissenschaftlichen Begriffsbildung völlig abträglich ist es, den Rassismusbegriff zu „kulturalisieren“ und auf die Negativbewertung von multiethnisch zusammengesetzten Weltanschauungsgemeinschaften auszudehnen. Dahinter steckt nicht nur wissenschaftlich unhaltbare terminologische Verwilderung, sondern der Versuch, a) durch diesen analytisch verfehlten semantischen Transfer einen ideologischen Diffamierungsmehrwert zu erzielen und sich gleichzeitig auch noch b) um die Prüfung der Angemessenheit der Negativbewertung herumzumogeln.

Der Gipfelpunkt der Verwandlung des Rassismusbegriffs in eine reine Diffamierungskeule ist dann erreicht, wenn jede Form der Kategorisierung von Menschen nach gruppenbezogenen Merkmalen und deren kritische Bewertung als „Rassismus“ gebrandmarkt wird. Damit soll offensichtlich zweierlei erreicht werden: Zum einen die absolute Immunisierung bestimmter Gruppen vor Kritik und zum anderen die - ihrerseits „rassistische“ (demagogische) - Konstruktion einer Gruppe von „feindlichen Kritikern“/ „Rassisten“. („Semantischer Totalitarismus“)

Im Kontext der aktuellen Debatten zum Migrations-Integrations-Komplex hat der Rassismusbegriff längst seinen Status als wissenschaftliche Kategorie eingebüßt und ist zum
Schlag-Wort eines politisch-ideologischen Bürgerkriegs verkommen.

(Hartmut Krauss, Juli 2011)

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Hartmut Krauss


„Islamophobie“ oder pathologische Angst des orthodoxen Islam vor der kulturellen Moderne?


Einleitung
Nimmt man den Begriff „Islamophobie“ zunächst einmal semantisch ernst, dann operiert er mit zwei verschlungenen Grundannahmen: Zum einen unterstellt er die Existenz einer sachlich ungerechtfertigten, kranhaft-irrationalen bzw. psychopathologischen Angst vor dem Islam als verbreitetes Phänomen. Gleichzeitig schwingt damit die Behauptung mit, dass der Islam eigentlich ein harmloses Phänomen sei, vor dem man keine Angst haben müsse  und demgegenüber eine negative Einstellung gänzlich unangebracht, eben ‚phobisch’ sei. Auf diese Weise fixiert und transportiert der Begriff „Islamophobie“ ein doppeltes Vorurteil mit umgekehrten Vorzeichen: Ein positives: Der Islam ist harmlos. Und ein negatives: Wer ihn ablehnt ist ein Phobiker (also ein krankhaft-irrationaler Mensch).

Kritiker und Nichtangepasste als „krank“ zu etikettieren und ggf. zu psychiatrisieren steht in der Tradition des hitlerfaschistischen und stalinistischen Totalitarismus. Und so ist es auch nicht wirklich verwunderlich, dass sich der heutige neue islamistische Totalitarismus diese Vorgehensweise zu Eigen macht. In diesen Kontext passt jedenfalls der Hinweis, dass der Begriff ursprünglich Ende der siebziger Jahre durch iranische Mullahs geprägt wurde, um damit Frauen, die sich weigerten, das Kopftuch zu tragen, zu verunglimpfen. Später wurde er auch auf Autoren wie Salman Rushdie und Taslima Nasreen angewandt. Mittlerweile wird „Islamophobie“ von islamischen Politikern als Kampfbegriff instrumentalisiert, um jede kritische Äußerung gegen Inhalte und Aspekte der islamischen Herrschaftskultur als, so wörtlich, „verrückte Raserei“ des Westens gegen den Islam zu diskriminieren. Auf einem Treffen der Außenminister der Organisation der islamischen Konferenz (OIC) am 16. Mai 2007 in Islamabad wurde „Islamophobie“ als die „schlimmste Form des Terrorismus“ bezeichnet.

Um die mit dem Begriff „Islamophobie“ gesetzten Unterstellungen näher zu beurteilen, muss das eigentliche Corpus delicti (Beweisstück) einer genaueren Betrachtung unterzogen und folgende Fragestellung behandelt werden: Was sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale und Grundzüge des Islam? Gibt es ‚gute’ oder nur ‚schlechte’ Gründe, den Islam kritisch zu bewerten?

Zur Konstitution des Islam
Wenn wir die Sachlage genauer reflektieren, dann sind es weniger die theologisch-spekulativen oder aber die philologischen Aspekte, die den Islam ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt haben. Als die letztendlich ausschlaggebende Dimension des Islam (in seiner orthodoxen Grundgestalt) hat sich vielmehr die aus ihm hervorgehende ‚Begründung’, Rechtfertigung und Festlegung/Verteidigung eines spezifischen Systems zwischenmenschlicher Herrschaftsbeziehungen erwiesen. Konkret geht es dabei um Normen, Vorschriften und Regeln des Zusammenlebens, die als göttlich bestimmt, von daher absolut gültig (heilig) und unantastbar behauptet werden. Aus kritisch-gesellschaftswissenschaftlicher Perspektive ist der Islam demnach so etwas wie die kulturell-normative ‚Programmiersprache’ bzw. ‚Grammatik’ eines spezifischen Herrschaftssystems. Dabei bilden der Koran, die Hadithsammlung, die Scharia (in Form von vier Rechtsschulen) sowie die dominanten Auslegungsdogmen der Religionsgelehrten die Grundquellen dieses herrschaftskulturellen Programmiersystems. Hervorzuheben sind nun zunächst zwei elementare Merkmale dieses islamischen Systems:
1) Der Islam fixiert und überhöht eine vormodern-frühmittelalterliche Sozial- und Moralordnung als ewig und absolut verbindliches, göttlich sanktioniertes Konzept.
2) Der Islam ist nicht einfach nur eine auf spirituelle Innerlichkeit ausgerichtete Privatreligion,  sondern eine sämtliche Lebensbereiche umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie. So stellt auch ein islamischer Rechtsgelehrter unmissverständlich klar:
„Es gibt also kein Verhalten, das man sich vernünftigerweise vorstellen kann, und keine Situation, in der der Mensch sich befinden kann, ohne dass der Islam den Muslim beeinflusst und sein Verhalten so festlegt, wie es (der Islam) vorsieht.
Wer folglich denkt, der Islam sei (nur) ein Glaube und nicht auch ein System (eine Ordnung=nizam), ist töricht und weiß nichts vom Islam“ (Abd al-Qadir `Udah, zit. n. Antes 1991, S.59).
Die innerhalb der europäischen Moderne vollzogene Trennung von Religion, Staat, Recht und Privatsphäre kann somit nicht unvermittelt und tatsachenwidrig auf die  islamisch programmierte Herrschaftsordnung übertragen werden, die keine rechtlich geschützte individuelle Wahlfreiheit in weltanschaulichen Fragen und Lebensführungskonzepten zulässt, sondern auch in diesem Sektor nach wie vor absolutistisch verfasst ist.
Im Einzelnen sind nun folgende normativen Grundaussagen der islamischen Herrschaftslehre anzuführen:
1) Die herrschaftliche Geltungsmacht des Islam besteht zunächst einmal ganz grundlegend darin, den Menschen auf die Rolle eines gehorsampflichtigen Gottesdieners festzulegen. D. h: Der Mensch soll sich in seiner Lebensführung ganz und gar auf die Hingabe an Allah konzentrieren und sich dessen offenbarten Willen unterwerfen. Im Koran Sure 51, Vers 56 heißt es:
„Ich habe Dschinnen und die Menschen nur geschaffen, damit sie mich verehren“ (Sure 51,56).
Diese bedingungslose „Hingabe an Gott“ bzw. „Unterwerfung unter den Willen Gottes“ – die eigentliche Bedeutung des Wortes ‚Islam’ – beinhaltet die Befolgung eines allumfassenden Vorschriftenkataloges als den wahren Gottesdienst. Mit diesem Unterwerfungsanspruch fördert die islamische Glaubenslehre die Ausprägung autoritätsfixierter Persönlichkeitsstrukturen und wirkt gegen die Entfaltung von individueller Autonomie, kritischer Urteilskraft, Selbstbestimmung und Ich-Stärke. Der Einzelne soll als gehorsampflichtiges Rädchen in der Gemeinschaft der Rechtgläubigen „aufgehen“.
2) Von zentraler Bedeutung ist der islamische Anspruch auf das religiöse Wahrheitsmonopol: Nach Moses, Jesus und anderen Propheten sei Mohammed dadurch ausgezeichnet, dass er als letzter die endgültige, umfassende, einzig wahre und vollendete Offenbarung von Allah empfing. In diesem Sinne wird Mohammed im Koran als das „Siegel“ aller Propheten bezeichnet. Demnach hat sich Gott vermittels Mohammed im Koran abschließend und kategorisch geoffenbart. Daraus wird dann der herrschaftliche Geltungsanspruch des Islam als der einzig „wahren“ und überlegenen Religion abgeleitet und mit der religiösen Pflicht zur Islamisierung verbunden, also der weltweiten missionarischen Verbreitung/Durchsetzung des Islam. Sehr klar kommt der islamische Überlegenheits- und Führungsanspruch in Sure 3, Vers 110 des Korans zum Ausdruck:
„Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen erstand. Ihr heißet, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrechte und glaubet an Allah“ (Der Koran 1984, S.87).
Folgerichtig akzeptiert das islamische Glaubensbekenntnis auch keine interkulturelle Gleichberechtigung, sondern enthält die Forderung nach Unterordnung/Unterwerfung der Anders- und Nichtgläubigen.

3) Ein Kernelement der orthodoxen Glaubenslehre ist die herrschaftlich-moralistische Unterscheidung zwischen dem ‚Reich des Islam’ (Dar-al-Islam) und dem ‚Reich des Krieges’ (Dar-al-Harb). Zum ‚Reich des Islam’ gehören demnach in erster Linie die Gemeinschaft aller rechtgläubigen Muslime und in zweiter Linie diejenigen Juden oder Christen (‚Schriftbesitzer’), die sich der politisch-gesellschaftlichen Herrschaft des Islam unterwerfen und gegen Zahlung einer Steuer den Status eines Dhimmis, d. h. eines ‚geschützten’ Bürgers zweiter Klasse, erlangen. Die Gesamtheit des Kufr hingegen, all jene Elemente, welche die Herrschaft des Islam ablehnen und sich damit der gottgewollten Ordnung verweigern (also vor allem die Masse der säkularen Humanisten, Agnostiker und Atheisten), bilden das ‚Reich des Krieges’. Dieses Reich der Ungläubigen ist von den Muslimen als Feind anzusehen: Es in Form des ‚kleinen Djihad’ bzw. des ‚religiösen  Krieges’ zu bekämpfen ist göttliche Pflicht. Die Handlungslogik der frühmuslimischen Beutezüge widerspiegelnd, wird die Verpflichtung zum gottgefälligen Krieg im Koran sowie in den Traditionen des Propheten (Hadith) immer wieder betont.

4) Der Überlegenheits- und Führungsanspruch der islamischen Gemeinschaft der Rechtgläubigen findet seinen Niederschlag nicht zuletzt auch in einem normativen Konzept der religiösen Zuchtauswahl, d. h. einem strikt reglementierten Heiratsverhalten im Interesse der möglichst „reinen“ Reproduktion der zur Herrschaft berufenen Umma.. Da als Muslim gilt, wer von einem muslimischen Vater abstammt, dürfen muslimische Frauen keinen nichtmuslimischen Mann ehelichen. Muslimischen Männern ist es hingegen aufgrund ihrer patriarchalen Vormachstellung erlaubt, Christinnen und Jüdinnen zu heiraten. Ansonsten gilt Sure 2, Vers 221 des Korans (2003, S. 52): „Und heiratet keine Heidinnen, bevor sie gläubig geworden sind. Wahrlich, eine gläubige Sklavin ist besser als eine Heidin, so gut sie euch auch gefällt. Und verheiratet (euere Töchter) nicht an Heiden, bevor sie gläubig wurden. Wahrlich ein gläubiger Sklave ist besser als ein Heide, so gut er euch auch gefällt.“

5) Die Verse 104, 110 und 114 der Sure 3 des Korans bilden die normative Grundlage für den Aufbau einer umfassenden islamischen Kontrollgesellschaft. Alle Gläubigen sind demnach an ihrem jeweiligen Platz in der Gesellschaft dazu angehalten, das Rechte zu gebieten und Falsches/Unrechtes/Sündhaftes in die Schranken zu weisen und zu ahnden. Der Einzelne soll sich nicht nur selbst an die Gesetze Gottes halten, sondern er ist auch dazu aufgefordert, andere zur Einhaltung des islamischen Pflichtenkanons anzuhalten bzw. sie entsprechend zu überwachen. Dabei wird die Verletzung der göttlichen Vorschriften in erster Linie nicht als individuelle Handlung eines Einzelnen gewertet, der wegen seines Seelenheils vor weiterem sündhaften Verhalten abgebracht werden soll, sondern als Beschädigung bzw. Beschmutzung der Umma in ihrer Eigenschaft als sakrale Gemeinschaft. So zielt die koranische Aufforderung, Rechtes zu gebieten und Unrechtes zu bekämpfen im Endeffekt immer auf die Wahrung bzw. Wiederherstellung der „Ehre“ der zur absoluten Herrschaft berufenen Gemeinschaft der Rechtgläubigen in Form der Anwendung der Scharia.
6) Der herrschaftsbegründende und -legitimierende Wesenszug des Islam tritt nicht zuletzt in einem ausgeprägt repressiven Patriarchalismus in Erscheinung. Die Grundlage hierfür bietet die folgende unmißverständliche Aussage des Korans (Sure 4, Vers 34):

„Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen (für die Frauen) auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam und sorgsam in der Abwesenheit (ihrer Gatten), wie Allah. Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet - warnet sie, verbannt sie aus den Schlafgemächern(1) und schlagt sie. Und so sie euch gehorchen, so suchet keinen Weg wider sie; siehe Allah ist hoch und groß.“

Diese patriarchalische Ungleichstellung und Herrschaftsbeziehung zwischen den Geschlechtern ist untrennbar mit einer repressiven Sexualmoral verknüpft. In deren Mittelpunkt steht ein Bild von der Frau als einem von Begierden getriebenen Wesen, das als permanenter Ausstrahlungsherd satanischer Versuchungen unter fortwährender männlicher Gehorsamskontrolle zu halten ist. Zur Bannung der vom weiblichen Wesen ausgehenden Versuchung und zur Eindämmung der daraus erwachsenden Gefährdungen schreibt die praktische Ethik des Gesetzes-Islam eine Reihe von operativen Maßnahmen vor. Ihre wichtigsten sind: (a) eine rigorose voreheliche Trennung der Geschlechter; (b) die weitgehende Verbannung der Frauen aus dem öffentlichen Raum und (c) die Verschleierung der Frauen in der Öffentlichkeit. Der moralische Vergesellschaftungseffekt dieses islamischen Geschlechtsdiskurses besteht nun darin, dass Frauen, die sich ‚unvorschriftsmäßig’ verhalten, also sich z. B. unverschleiert und ohne männliche Begleitung in der Öffentlichkeit bewegen, als moralisch defizitär und damit als ‚Freiwild’ angesehen werden.
Während dem Mann (a) das Recht der Mehrehe, (b) das Recht auf Züchtigung der Frau und (c) das alleinige Initiativrecht auf Scheidung /Verstoßung) zusteht, tauscht die Frau Unterwerfung unter die Autorität und Kontrollherrschaft des Mannes gegen materielle Sicherheit und Schutz ein. Die eheliche Herrschaftsstellung des Mannes konkretisiert sich schließlich in seiner permanenten Verfügungsgewalt über den Körper der Frau, die ihm nicht nur jederzeit als Sexobjekt zu dienen hat, sondern der er auch verbieten kann, das Haus zu verlassen, einer Arbeit nachzugehen oder zu reisen.

7) Im Gegensatz zu anders lautenden Behauptungen kennt der Islam keine Glaubensfreiheit. So darf das Individuum, das als Kind eines muslimischen Vaters in eine islamisch bestimmte Sozialordnung hineingeboren wird, seine Religion nicht etwa selbstbestimmt auswählen. Nichtanerkennung bzw. Distanzierung vom Islam wird als Abfall vom ‚rechten Glauben’ gewertet und massiv bestraft. So ist ein männlicher Apostat zum Tode zu verurteilen, wenn er nicht widerruft, eine weibliche Abtrünnige hingegen soll so lange gefangen gehalten werden, bis sie widerruft. Wenn auch die Todesstrafe für Glaubensabfall seit dem 19. Jahrhundert tendenziell durch Gefängnisstrafe, Verbannung, Einziehung des Vermögens und Annullierung der Ehe ersetzt worden ist, so ist doch der von dieser Norm ausgehende massive, sozialisatorisch wirksame Unterwerfungs- und Anpassungsdruck auf den Einzelnen erhalten geblieben. Es ist deshalb begründet davon auszugehen, dass zahlreiche Menschen nicht aufgrund eines autonomen Überzeugungsbildungsprozesses, sondern nur infolge dieser sozialisatorisch-kulturellen Drucksituation und Alternativlosigkeit Muslime (geblieben) sind. Insofern ist unsere sprachliche Pauschalbezeichnung ‚die Muslime’ korrekturbedürftig. Die zentrale - auch integrationspolitisch bedeutsame - intramuslimische Unterscheidungslinie verläuft demnach nicht primär zwischen ‚Mehrheit der Muslime’ und ‚Minderheit islamistischer Extremisten’, sondern zwischen subjektiv überzeugten ‚streng gläubigen Muslimen’ konservativer bis fundamentalistischer Couleur einerseits und innerlich glaubensdistanzierten ‚Zwangsmuslimen’ andererseits.
Zum grundrechtswidrigen Charakter des orthodoxen Islam und zum reaktionären Bewußtsseinsprofil der streng gläubigen Muslime

In Anbetracht bereits dieser hier nur umrisshaft behandelten Wesensmerkmale wird folgendes deutlich: Der Islam widerspricht dem modernen Religionsverständnis, wie es auch dem deutschen Grundgesetz zugrunde liegt. Danach kann Religion gleich welcher Art keine absolute Geltungsmacht mehr beanspruchen. Voraussetzung für die Gewährung von positiver Religionsfreiheit ist demnach die Anerkennung der Trennung von Religion, Staat, Recht und Privatsphäre. Genau diese Trennung aber hat der Islam in Lehre und Praxis eben nicht vollzogen. Entsprechend hat der Großmufti von Bosnien und Herzegowina, Mustafa Ceric unlängst noch einmal in aller Deutlichkeit erklärt, dass „die islamische Verpflichtung auf die Scharia immerwährend, nicht verhandelbar und unbefristet“ sei. Solange der Islam demzufolge die Trennung von Staat, Religion, Recht und Privatsphäre kategorisch ablehnt oder sogar teils offen und teils verdeckt bekämpft, ist er primär als reaktionäre Ideologie zu betrachten und nicht per se als ‚Religion’. Seine Ziele sind infolgedessen ‚politisch’ - und damit nicht so ohne weiteres unter ‚Religionsfreiheit’ zu subsumieren. Zudem verstoßen zentrale islamische Normen und Praxen gegen elementare Grund- und Menschenrechte. So führt die dem Islam untrennbar eingeschriebene „Gottesknechtschaft“ in Verbindung mit dem universellen Herrschaftsanspruch zu einer vielfältigen Verletzung der Würde des Menschen. (Verstoß gegen Artikel 1 GG). Das zeigt sich exemplarisch in der barbarischen Bestrafungspraxis der Scharia ebenso wie in der Verfolgung von Anders- und Nichtgläubigen, der Vorenthaltung von Grundrechten für Nichtmuslime, der repressiven Fremdbestimmung in Form von Zwangsheirat und Unterwerfung unter die großfamiliäre Ehrenmoral bis hin zu Ehrenmorden (Verstoß gegen Artikel 2 GG/Persönliche Freiheitsrechte). Der Islam beansprucht zwar Gleichheit vor dem Gesetz, widersprich aber systematisch - wie aufgezeigt - dem Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind sowie dem Grundsatz, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. So werden Nichtmuslime, Frauen, Homosexuelle u. a. unter islamisch normierten Herrschaftsbedingungen umfassend benachteiligt und/oder verfolgt (Verstoß gegen Artikel 3 GG.). Auch lässt der Islam offiziell und informell keine freie Wahl des Glaubens, des Gewissens sowie des weltanschaulichen Bekenntnisses zu und bedroht Abfall vom Islam (Religionsaustritt) mit drakonischen Strafen (Verstoß gegen Artikel 4 GG). Der Islam behindert und verletzt desweiteren systematisch das Recht auf freie Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild durch Bestrafung, Einschüchterung und Gewaltanwendung (Beispiel: Karikaturenstreit). Zudem sind seine Protagonisten bestrebt, die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen zu zensieren, d. h. islamgerecht zu manipulieren (Stichwort: UNO-Menschenrechtsrat) während gleichzeitig in arabischen Massenmedien und Schulbüchern eine massive antijüdische Hetze betrieben wird (Verstoß gegen Artikel 5 GG).
Da der Islam folglich in seiner vorherrschenden orthodoxen Form massiv mit diversen Artikeln des Grundgesetzes kollidiert und grundsätzlich einer säkular-demokratischen Gesellschaftsordnung widerstrebt, kann er auch keinen vollen Schutz des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehmen. Generell muss deshalb die Einhaltung und der Schutz grund- und menschenrechtlicher Regelungen Vorrang haben vor dem Schutz eines religiösen Glaubens, der in wesentlichen Teilen auf der Befolgung verfassungswidriger religiöser Vorschriften beruht.

Ein Kerndogma der Islamverteidigung bildet die irreführende Behauptung, Kritik am Islam sei deckungsgleich mit Kritik aller Muslime. Um diesem schon rein begrifflichen  Unsinn hier einmal deutlich den Wind aus den demagogischen Segeln zu nehmen, möchte ich folgende prinzipielle Unterscheidung deutlich machen:
Wissenschaftlich korrekte Islamkritik bezieht sich zunächst auf den Islam als objektives religiös-weltanschauliches System von Behauptungen, Normen, Vorschriften, Handlungsaufforderungen etc. Die wesentlichen Ausdrucksformen dieses objektiven Systems sind wie schon eingangs gesagt 1) der Koran; 2) die Sunna des Propheten Mohammed und seiner engsten Umgebung (Hadithsammlung), 3) das primär aus Koran und Sunna abgeleitete islamische Recht (Scharia) in Form von vier Rechtsschulen und 4) die dominanten Auslegungsdogmen der Religionsgelehrten in engstem Verweisungszusammenhang zu den vorgenannten Quellen.
Vom Islam als einem objektiven Bedeutungssystem strikt zu unterscheiden sind nun die subjektiven Einstellungen und Verhaltensweisen konkreter Muslime. Entscheidungstheoretisch betrachtet können sich diese zum Beispiel entweder rigoros und dogmatisch („fundamentalistisch“) an die objektiven Vorgaben halten, diese nur teilweise befolgen, diese ignorieren (ohne das nach außen zu zeigen), sich öffentlich distanzieren (austreten) oder aber einen subjektivistisch interpretierten „Bonbon“-Islam kreieren, der die „gefährlichen“, „anstößigen“, „problematischen“, „unliebsamen“ Aussagen einfach ausblendet und so tut, als sei dieser subjektivistisch konstruierte Islam der „eigentliche“ Islam. Aus herrschaftskritisch-wissenschaftlicher Perspektive wäre es jedenfalls verfehlt, aus Rücksicht auf die subjektivistischen Varianten die Kritik an der islamischen Herrschaftskultur und ihrer streng gläubigen Protagonisten zu verwässern oder abzubremsen.
Herrschaftskritisch-wissenschaftliche Islamkritik richtet sich neben den Trägern der staatislamischen und islamistischen Regime folglich gegen diejenige (zumeist hoch organisierte) Teilgruppe der streng gläubigen Muslime, die – mal offen, mal verdeckt - als Verfechter des hier beschriebenen orthodoxen Gesetzesislam mit seinen grund- und menschrechtsfeindlichen Inhalten auftreten und mit unterschiedlichen Mitteln gegen die säkular-demokratische Moderne kämpfen. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine kleine Splittergruppe, sondern um eine global agierende Massenbewegung. So steht laut der vom Bundesinnenministerium herausgegebenen Studie „Muslime in Deutschland“ einem knappen Fünftel von gering religiös orientierten Zuwanderern aus islamischen Staaten eine überwältigende Mehrheit von orthodox-religiösen (21,7%), traditionell-konservativen (19%) und fundamental orientierten (40,6%) Muslimen gegenüber. Der Aussage, „Der Islam ist die einzig wahre Religion“ stimmen 65,6% zu. 45 % sind der Meinung, „Nur der Islam ist in der Lage, die Probleme unserer Zeit zu lösen“ und 50,6% sind der Überzeugung, „Auf lange Sicht wird sich der Islam in der ganzen Welt durchsetzen“. Zudem besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen der Bindung an den islamischen Glauben und der Distanz zu Demokratie und westlicher Kultur. So stimmen 46,7% der Aussage zu „Die Befolgung der Gebote meiner Religion ist für mich wichtiger als Demokratie“. Zwar bekennt nur eine Minderheit von 7,6% offen ihre Bereitschaft zur Gewaltanwendung gegen Ungläubige. Aber 44,3% gegen davon aus, dass Muslime, die im bewaffneten Kampf für den Glauben sterben, ins Paradies eingehen.
Kritisch-wissenschaftlich und politisch aufschlussreich war in diesem Zusammenhang auch die Reaktionsweise des afghanisch-muslimischen Nachbarschaftsumfelds auf den Hamburger Ehrenmord an Morsal Obeidi. (Der älteste Bruder hatte seine Schwester wegen ihres angeblich zu freizügigen Lebensstils mit 23 Messerstichen getötet.) Dieses Umfeld zeigte laut Tagesthemen vom 21. Mai 2008 überwiegend Verständnis für die Mordtat und lieferte durch eine Sprecherin sogleich die milieukorrekte Rechtfertigung: Auf die Frage „Ist der Bruder ein Verbrecher?“ antwortete sie ebenso erregt wie selbstbewusst: „Nee Nee Nee. Dafür wird man in unserer Kultur nicht zum Verbrecher abgestempelt. Wir leben zwar in Deutschland, aber wir müssen uns an die Regeln unserer Herkunftskultur halten.“ (Zitat nach DVD-Mitschnitt der angegebenen Sendung.) Das Auftreten der Familie Obeidi während und nach der Urteilsverkündung am 13. Februar zeigte dann noch einmal die aggressiv-resistente Verstockheit der islamisch-patriarchalischen Familienmoral.
Im Nachbarland Österreich ergab eine schriftliche Umfrage im Rahmen einer religionswissenschaftlichen Dissertation, dass 14,7% der islamischen Religionslehrer die österreichische Verfassung ablehnen. 22 Prozent lehnen die Demokratie und 27 Prozent die Menschenrechtserklärung ab, weil sich beide nicht  mit dem Islam vereinbaren lassen. 18,2 Prozent sprechen sich offen für die Todesstrafe bei Abtrünnigkeit  vom Islam aus. (Vgl. „Die Presse“. Unabhängige Tageszeitung für Österreich vom 28.1.2009, S. 1)
In einer weltweit durchgeführten Umfrage mit 38.000 befragten Muslimen wurde gegenüber anders lautenden Beschwichtigungsklischees insgesamt eine erschreckend hohe Zustimmungs- bzw. Rechtfertigungsrate für Selbstmordanschläge zur vermeintlichen Verteidigung des Islam festgestellt. So betrug die Rechtfertigungsrate zum Beispiel im Libanon 82%, in der Elfenbeinküste 73%, in Nigeria 66 % in Jordanien 65%, in Bangladesch 58% in Indonesien 43% in Uganda 40%, in Pakistan 38% und in der Türkei zum Glück nur 20%. (Wie man sieht sind wichtige Länder wie Saudi-Arabien, Iran, Ägypten, Afghanistan und Irak noch nicht einmal mit erfasst.). Sam Harris (2007, S. 128) schreibt dazu: „Das sind abscheuliche Zahlen. Selbst wenn alle Moslems geantwortet hätten wie in der Türkei … wäre dies für uns noch immer ein Problem, über das nachzudenken sich lohnt; denn insgesamt ergäbe das noch immer 200 Millionen eingeschworene Terrorismus-Befürworter.“

Diese hier nur knapp skizzierbaren Fakten und Zusammenhänge lassen erkennen, dass es einen eindeutigen Zusammenhang gibt zwischen
A) den zentralen grund- und menschenrechtswidrigen Glaubeninhalten des Islam,
B) dem islamisch geprägten und überwachten Sozialisationsprozess und
C) dem Bewusstseins- und Verhaltensprofil zahlreicher orthodox-konservativer und radikalislamischer Muslime überall auf der Welt.
Der hierzulande übliche ‚volksdidaktische’ Beschwichtigungsdiskurs, wonach eine winzige Minderheit von Gewalttätern und Gewaltbefürwortern einer erdrückenden Mehrheit von „friedliebenden und toleranten Muslimen“ gegenübersteht, blamiert sich zunehmend vor der Wirklichkeit. Dagegen sprechen neben den hier gerade genannten Einstellungen nicht nur die hohe und flächendeckende Zahl der Gewalttaten und die paradoxe Macht- und Hilflosigkeit der angeblich erdrückenden Mehrheit, sondern der Status der radikalislamischen Kräfte als mehrdimensional agierende Massenbewegung.

Fazit
Angesichts der gegen sie gerichteten Beweislast und der erdrückende Faktenlage greifen nun die Verteidiger des Islam angesichts  der nachlassenden Wirkungskraft der Methode des Verleugnens, des Verdrehens, des Abstreitens  und des Dementierens zum nächsten Mittel der Apologetik: nämlich zum Mittel der propagandistischen Verleumdung. D. h: Diffamierung von Islamkritik als „Islamophobie“. Damit soll folgendes bezweckt werden:
1) Nach der „Haltet-den-Dieb“-Methode soll von der zutiefst reaktionären Beschaffenheit des orthodoxen Islam und seiner Akteure abgelenkt werden.

2) Gleichzeitig will man die Kritiker und Opponenten der islamischen Herrschaftskultur nach den herkömmlichen Mustern totalitärer Bewegungen entrechten und moralisch delegitimieren, indem man sie für „psychisch krank“ (phobisch) erklärt.

3) Im Kontext der Integrationsdebatte zielt der Islamophobie-Vorwurf zudem darauf ab, im Stile einer „Vorwärtsverteidigung“ die eigentliche sozialpathologische Bedrohung der westlichen Einwanderungsgesellschaften demagogisch zu verschleiern, nämlich die tatsächlich vorhandene orthodox-islamische Phobie vor Assimilation. „Assimilationsphobie“ als das eigentliche Problem - das ist die hasserfüllte Angst der streng gläubigen Muslime vor der kulturelle Moderne, vor dem Geist einer aufgeklärten und säkularisierten Gesellschaft, in der kritische Vernunft, Menschenrechte und Mündigkeit mehr zählen als autoritäre Tradition und religiös-patriarchalischer Gehorsam. Assimilationsphobie - das ist die reaktionäre Angst vor einer Gesellschaft mit entschleierten, selbstbewussten und selbstbestimmten Frauen, Angst vor der Erosion islamischer Heiratsregeln, vor einer Gesellschaft ohne Gottesknechtschaft, ohne religiösem Überwachungsterror und ohne Zwangsheiraten. Es war ein Skandal, dass der türkische Ministerpräsident Erdogan in seiner Kölner Rede vom Februar 2008 ungeschminkt als Einpeitscher der Assimilationsphobie auftreten durfte und die „Assimilation“, d .h. die Überwindung religiös-kultureller Normen und Traditionen, die den Grundwerten einer säkular-demokratischen Gesellschaft widersprechen, als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ verteufelte. Nicht die hetzerische Aufrichtung einer Fata Morgana der „Islamophobie“, sondern dieser perfide Aufruf zur Integrationsverweigerung bzw. zur fortgesetzten Etablierung einer türkisch-muslimischen Herrschaftskolonie bzw. islamischen Gegengesellschaft in Deutschland stellt die tatsächliche Bedrohung dar.

Der islamkritischen Bewegung muss es deshalb primär darum gehen, diese vom türkischen Staat und seinen deutschen Befehlsempfängern offiziell geschürte Assimilationsphobie als Ursache der Integrationsverweigerung aufzudecken und zurückzudrängen, dem orthodox-islamischen Hass auf die kulturelle Moderne mit offensivem Widerstand zu begegnen  und sich nicht lange mit dem irrational-demagogischen Vorwurf der „Islamophobie“ aufzuhalten.
Integrationspolitisch reicht es schon lange nicht mehr aus, sich mit der Binsenweisheit zufrieden zu geben, dass nicht alle Muslime Terroristen sind, wenn auf der anderen Seite die grundrechtswidrigen Einstellungen und Praktiken der „streng Gläubigen“ tabuisiert werden. Statt islamophiler Legendenbildung muss vielmehr ein offensiver säkular-demokratischer Grundkonsens erarbeitet und artikuliert werden, der den Muslimen in Politik, Medien, Schulen, Gerichten etc. klar und deutlich erklärt: „Wir dulden hierzulande nur eine grundrechtskonforme Religionsausübung. Einen Prozess der Etablierung islamischer Herrschaftskultur werden wir nicht zulassen. Die Zeit der Verwechselung von Toleranz und Ignoranz ist vorbei.

 

Zitierte Literatur:

Peter Antes u. a.: Der Islam. Religion - Ethik - Politik. Stuttgart - Berlin - Köln 1991.

Bundesministerium des Inneren (Hrsg.): Muslime in Deutschland. Integration, Integrationsbarrieren, Religion und Einstellungen zu Demokratie, Rechtsstaat und politisch-religiös motivierter Gewalt. Ergebnisse von Befragungen einer multizentrischen Studie in städtischen Lebensräumen. Autoren: Katrin Brettfeld und Peter Wetzels unter Mitarbeit von Ramzan Inci, Sarah Dürr, Jan Kolberg, Malte Kröger, Michael Wehsack, Tobias Block und Bora Üstünel. Hamburg, Juli 2007.
Sam Harris: Das Ende des Glaubens. Religion, Terror und das Licht der Vernunft. Winterthur 2007.
Der Koran (herausgegeben von Kurt Rudolph und Ernst Werner), Leipzig 1984. 6. Auflage.
Der Koran. Das heilige Buch des Islam. Aus dem Arabischen von Max Hennig. Überarbeitet und herausgegeben von Murad Wilfried Hofmann. Kreuzlingen/München 2003.
(Vortrag am 26.02.2009 in Stuttgart)

1.„D. h., brecht den Verkehr mit ihnen ab.“ Anmerkung des Übersetzers in: Der Koran 1984, S. 102.

 

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