Hartmut Krauss


Der Islam als Grundlage einer grund- und menschenrechtswidrigen sowie patriarchalischen Normenordnung.

Zwangsheiraten, Verwandtenehen, Kinderehen, Polygamie und Genitalverstümmelung im Kontext der islamischen Quellentexte1




I. Die Fehlbestimmung des Islam als „Religion“. Zur Konstitution des Islam als religiöser Herrschaftsideologie2


Der Islam gilt in vordergründig-oberflächlichen Diskursen, wie sie in der politischen und medialen Öffentlichkeit dominieren, gemeinhin und ohne nähere Reflexion als „Religion“. Und als „Religion“ falle der Islam unter den Deckungsschutz der Religionsfreiheit gemäß Artikel 4, (1) und (2) Grundgesetz.

Diese vorherrschende Bezeichnung des Islam als „Religion“ ist nun aber eine völlig unzureichende, weil viel zu unscharfe und deshalb eher eine verschleiernde und desorientierende als eine aufklärende Bestimmung.

Überhaupt ist festzustellen, dass der Begriff „Religion“ ohne nähere inhaltliche Klärung und Differenzierung viel zu vage, unbestimmt und bedeutungswidersprüchlich ist, als dass man ihn in einem wissenschaftlich-analytischen Kontext sinnvoll benutzen könnte3.

In verkürzter und unreflektierter Weise wird ‚Religion‘ in unserem (europäischen) Alltagsverstand herkömmlich als Glaube an die Existenz eines personalen Schöpfergottes angesehen, auf den sich die gläubigen Menschen in rituellen (gottesdienstlichen) Praktiken beziehen. (Naiv-oberflächlicher Religionsbegriff)

Tatsächlich aber erschöpft sich diese spezifische/religiöse (monotheistische) Bewusstseins- und Verhaltensweise nicht im einfachen Glauben an die Existenz einer metaphysischen Instanz (personaler Schöpfergott) Vielmehr wird aus dieser unbewiesenen Existenzbehauptung in Wirklichkeit ein absolut gültiger Vorschriftenkatalog sowie eine sich darauf gründende Ordnungslehre und Ethik abgeleitet und mit einer postmortalen Verheißungs- und Beeindruckungslehre (Paradies und Hölle) kombiniert. Damit ist der religiöse Glaube an ein übergeordnetes Sein stets zugleich untrennbar mit dem Anspruch auf irdisch-gesellschaftliche bzw. zwischenmenschliche „Richtlinienkompetenz“ („göttliches Recht“) behaftet und treibt so aus sich eine wertende und herrschaftliche Grenzziehung bzw. Ungleichstellung zwischen den „Rechtgläubigen“ und den Anderen hervor. Dieser gesellschaftliche Normierungsdrang gilt insbesondere für den Islam.

Als Sonderform einer monotheistischen Weltanschauung ist der Islam eben nicht einfach eine „Religion“, sondern eine religiöse Ideologieform, die den Glauben an einen Schöpfergott mit einem absoluten Herrschaftsanspruch verbindet. Im Einzelnen weist diese monotheistische Ideologieform drei (konstitutionslogische) Grundkomponenten auf:

(a) die unbewiesene/unbeweisbare Behauptung der Existenz eines Schöpfergottes;

(b) die Behauptung einer Offenbarung des Willens dieser angeblich existierenden Gottheit sowie

(c) den Drang nach weltlicher (diesseitiger) Normierung der Gesellschaft und der Individuen gemäß dieser unbewiesenen/unbeweisbaren Willensoffenbarung.

D.h: Aus der unbewiesenen Gottesbehauptung wird ein absolut und universell verbindlicher Vorschriftenkatalog abgeleitet, dem sich alle Menschen unterwerfen müssen. Dabei lautet die für die islamische Herrschaftslehre spezifische Basisbehauptung: Allah (der „Weltenherr“) existiert, er hat die Welt erschaffen und sein Wille geschehe.

Der behauptete Wille Allahs ist nun vorgeblich vermittels des Propheten Mohammed offenbart worden und liegt objektiv vergegenständlicht im Koran vor. Dabei gilt der Text des Korans als unmittelbares Gotteswort, das nach seiner Verkündung absolute, räumlich und zeitlich uneingeschränkte Gültigkeit beansprucht. Weitere objektive Quellen und Fundamente des Islam sind die gesammelten Aussagen, Anweisungen, Empfehlungen, Taten etc. des Propheten Mohammeds und seiner engsten Gefährten, wie sie in den Hadithsammlungen sowie der Sira, der Prophetenbiographie, vorliegen (Sunna). Hinzu kommt das primär aus Koran und Sunna abgeleitete islamische Recht (Scharia), konkretisiert in Form von vier Rechtsschulen und einigen schiitischen Rechtsschulen.

Als „heiliger Text“, der Allahs Willen ausdrückt und festhält und überdies nach islamischer Gelehrtenmeinung bereits das gesamte Wissen der Menschheit enthalten soll, ist der Koran mitnichten beliebig auslegbar und darf nicht subjektiv-interpretierender Willkür ausgeliefert werden. Das wird so auch in den Quellentexten festgelegt. Es ist deshalb irreführend, die intramuslimische Kommunikation über Abstimmungsprobleme zwischen Koran und sich verändernder Wirklichkeit vorschnell und oberflächlich als Islamreform zu bezeichnen. Denn hierbei geht es nicht um die Anpassung des Korans an die veränderte Wirklichkeit, sondern vielmehr um die Anpassung der veränderten Wirklichkeit an den Koran.

Das herausragende Statusmerkmal des Islam ist dessen Auftreten als autoritär-normativer Vorschriftenkatalog, der Regeln, Gebote, Verbote, Handlungsanweisungen für nahezu sämtliche Lebensbereiche bereithält, denen der muslimische Gläubige als treu ergebener Gottesknecht bedingungslos zu folgen hat. Die alltagspraktische Befolgung des islamischen Regelkanons ist der wahre Gottesdienst und bildet den grundlegenden Kern des gesamten Islam = Hingabe an Gott. Aus diesem Grund ist auch eine Trennung von Staat, Religion, Recht und Privatsphäre grundsätzlich ausgeschlossen. Religiöse Praxis ist zugleich immer auch politische Praxis (und umgekehrt); religiöse Gemeinschaft ist zugleich immer auch politische Gemeinschaft. „Das Staatsvolk ist Gottesvolk, das religiöse Gesetz (shari’a) Staatsgesetz“ (Hagemann 1999, S. 402).

Für den Islam in seiner beurteilungslogisch ausschlaggebenden orthodoxen Grundgestalt4, also jenseits von angeblich möglicher subjektivistischer Auslegungswillkür, gilt deshalb das Prinzip „al-islam din wa daula“: Der Islam ist Religion und Staat. D.h.: Der Islam kennt keine Trennung von „reinem rituellen Gottesdienst“ einerseits und normativer Regelung weltlicher Handlungen und intersubjektiver Beziehungen andererseits; er ist in seiner lehrdogmatischen Gesamtheit (Koran, Sunna, Scharia) per se „politisch“. Es gibt also keinen „unpolitischen Islam“, wohl aber eine religiöse „Ausnüchterung“ von Muslimen analog zu „Weihnachtschristen“. Die triviale Tatsache, dass es auch eine Minderheit von „ausgenüchterten“ Muslimen gibt, kann aber nicht – als Unterabteilung der Verwechslung von „Islam“ und „Muslimen“ – dahingehend fehlinterpretiert werden, es gebe einen „unpolitischen Islam“. Umfragen in islamischen Ländern zeigen immer wieder, wie tief das antisäkulare Prinzip der Einheit von Islam, Staat und Politik im subjektiven Überzeugungssystem der dort lebenden Menschen verankert ist. So fordern dort klare Mehrheiten einen strengen bis prinzipiellen Einfluss des Korans auf die Gesetze ihrer Länder.5

Betrachten wir nun den Inhalt der islamischen Weltanschauung, so zeigt sich ein absoluter und universeller (modern gesagt: totalitärer) Herrschaftsanspruch als alles durchdringender und zusammenhangsstiftender Grundzug. Der Islam fungiert damit als Drehbuch bzw. religiös verbrämte Programmiersprache eines kulturspezifischen Systems zwischenmenschlicher Herrschaftsverhältnisse.

„Der Islam war schon immer totalitär. Er beherrschte praktisch jeden Gedanken und jede Handlung der Gläubigen. Für dieses Verhältnis stand symbolisch zum Beispiel das Hersagen der Bismillah auch während der unwichtigsten Tätigkeit ebenso wie die allumfassende Bedeutung der Überlieferungen. Jegliche Handlungen, selbst diejenigen, die äußerst fundamentalen biologischen Bedürfnissen entsprechen wie Defäkation oder Koitus, wurden durch religiöse Vorschriften bestimmt. Selbst gesellschaftliche Handlungen, die in anderen Kulturen für außerhalb der Religion stehend angesehen werden, seien sie technischer, wirtschaftlicher oder künstlerischer Natur, wurden in das System integriert und religiös ausgelegt. Jegliche Handlung, Einrichtung, selbst jeglicher Gedanke, der dem System fremd war, wurde entweder abgelehnt oder, wenn dies nicht möglich war, eingegliedert und islamisiert“ (Rodinson, zit. n. Gopal 2006, S. 411f.).

Diese kritische Sicht trifft sehr genau das orthodox-islamische Selbstverständnis: „Der Islam beinflußt den Muslim, ob er sich bewegt oder ruht, er beeinflußt das, was er insgeheim und was er öffentlich tut, was er für sich und was er sichtbar tut, er beeinflußt sein Stehen und Sitzen, sein Schlafen und Wachen, er beeinflußt sein Essen und Trinken, seine Kleidung und seinen Schmuck, er beeinflußt seinen [Habitus beim] Verkauf und Kauf, seine Tauschgeschäfte und Transaktionen, er beeinflußt seine Anstrengung und seine Erholung, seine Freude und seine Traurigkeit, seine Gelassenheit und seinen Zorn, er beeinflußt ihn im Unglück wie im Glück, bei Krankheit wie bei Gesundheit, in [Situationen] der Schwäche und der Stärke, er beeinflußt ihn als Reichen und Armen, als jungen und als alten [Menschen], als bedeutsamen und als gemeinen [Mann], er beeinflußt sein Wohnen und seine Familie, seinen [Umgang mit] Freund und Feind, Frieden und Krieg, er beeinflußt ihn als einzelnen und in der Gemeinschaft, als Herrscher und Beherrschten, als Wohlhabenden und als Habenichts. Es gibt also kein Verhalten, das man sich vernünftigerweise vorstellen kann, und keine Situation, in der der Mensch sich befinden kann, ohne dass der Islam den Muslim beeinflußt und sein Verhalten so festlegt, wie es (der Islam) vorsieht.

Wer folglich denkt, der Islam sei [nur] ein Glaube und nicht auch ein System (eine Ordnung = nizām), ist töricht und weiß nichts vom Islam“ (Abd al-Qadir `Udah, ein konservativer Anhänger der ägyptischen Muslimbrüder. Zit. n. Antes 1991, S. 59).

Wenn wir also den Islam in seiner orthodoxen Ursprungs- und Grundgestalt betrachten, dann stellen wir fest, dass es sich hierbei nicht um einen abstrakten, sozial bedeutungslosen Gottesglauben mit einigen speziellen Ritualen und diversen Frömmigkeitsbezeugungen handelt, der keinerlei gesellschaftsprägende Auswirkungen aufweist und dem man uneingeschränkt „Religionsfreiheit“ einräumen könnte. Vielmehr verkörpert er eine zutiefst autoritäre Weltanschauung mit einem absoluten Geltungsanspruch und einem umfassenden repressiven Regelkanon, der eine vormoderne Herrschaftsordnung festlegt. Um es nochmal hervorzuheben: Gottesglaube („Religion“) und gesellschaftlicher Regulierungsanspruch („Politik“) bilden im objektiv vorliegenden islamischen Weltanschauungssystem seit jeher eine untrennbare Einheit.

Dieser ausschlaggebende und dogmatisch unrevidierte Kernislam, um den es geht, der aber durch zahlreiche Verwirrdiskurse und apologetische Abwehrmechanismen unkenntlich gemacht werden soll, ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

— Er schließt eine Gleichberechtigung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen grundsätzlich aus und legt stattdessen eine hierarchische Rangabstufung zwischen ihnen fest. „Ungläubige“ werden als „minderwertig“ und „unrein“ definiert und unter islamischen Vorherrschaftsverhältnissen dementsprechend behandelt. Der Islam fungiert somit als religiöse Herrenmenschenideologie6.

— Er gewährt kein Recht auf die freie individuelle Wahl einer Weltanschauung sowie kein Recht auf freie (auch religionskritische) Meinungsäußerung.

— Er legt eine repressiv-patriarchalische Geschlechterbeziehung fest, in der Frauen systematisch entrechtet, unterdrückt und als kognitiv und moralisch defizitäre Wesen angesehen und behandelt werden.

— Er negiert nicht nur das Recht auf sanktionslosen Religionswechsel und Religionsaustritt (negative Religionsfreiheit), sondern bedroht Glaubensabtrünnige mit dem Tod bzw. drakonischen Ersatzstrafen.

— Er schließt homosexuelle Orientierungen als „krankhaft“ und „gesetzwidrig“ aus und droht auch hier mit massiven Strafen.

— Als vormoderne patriarchalische Herrschaftsideologie verletzt der Islam das Recht auf freie Partnerwahl, legt rigide Heiratsregeln fest und befestigt normativ das archaische Konzept der „Ehre“ etc.

Damit erweist sich der orthodoxe „Mainstreamislam“ als eine menschenrechtsfeindliche Weltanschauung und kann in dieser Form niemals Bestandteil einer aufgeklärten, säkular-demokratischen Verfassungs- und Gesellschaftsordnung sein. Deshalb ist es auch absolut unverantwortlich, den Islam in das ohnehin überholte deutsche Staatskirchenrecht hinein zu holen und ihm unaufgeklärt „Religionsfreiheit“ zu gewähren.

Die komplexe Begegnung des Islam mit der westlichen Moderne hat nicht dazu geführt, dass sich ein „liberaler“ oder „aufgeklärter“ Islam durchgesetzt hätte. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Der konservative Scharia- und Macho-Islam hat sich unter dem Eindruck der westlichen Moderne operativ modernisiert und radikalisiert. Dieser Formwandel hin zum „Islamismus“ stellt aber nun im Gegensatz zu vielfach verbreiteten Irrlehren keinesfalls einen „Missbrauch“ oder eine „Verfälschung“ des orthodoxen Islam dar, sondern erweist sich als eine höchst effektive Innovationsgestalt, die alle relevanten Inhalte und Herrschaftsansprüche des „ursprünglichen“ Islam konsequent aufgreift und in neuer Form tradiert. Das bedeutet zum Beispiel Propaganda der Muslimbruderschaft via Facebook; djhadistische Ideologie und Bastelanleitungen für Märtyrer im Internet; Aufbau einer Atomindustrie im iranischen Gottesstaat; IS-Propaganda mit barbarischen Enthauptungsszenen als muslimischer Realhorrorfilm auf Smartphone; islamische Frauenfeindlichkeit in Bushido-Sprache (Pop-Islam) etc. Mit einem Wort: erweiterte Reproduktion einer vormodernen religiösen Herrschaftsideologie mit modernen Mitteln. Was dabei herauskommt ist klar zu erkennen: Ein neuartiger islamischer Totalitarismus, der sich von Marokko bis Indonesien und in den muslimischen Desintegrationszentren im Westen auf dem Vormarsch befindet. Die vorherrschende Legende „Guter Islam, böser Islamismus“, welche die engen ideologischen Verbindungen und Anknüpfungsverhältnisse zwischen traditionellem Islam und modernem Islamismus ausblendet, hat sich demgegenüber als fataler Irrtum erwiesen. Allein schon das flächendeckende, sich über das gesamte islamische Herrschaftsterritorium erstreckende Ausmaß und die große Zahl „radikalislamischer“ Kräfte, entlarven diese Legende als ein Trugbild.

Von ebenso zentraler wie elementarer Bedeutung für eine angemessene Urteilsbildung ist zudem der Tatbestand, dass der Islam sowohl das Recht auf Weltanschauungsfreiheit als auch das Recht auf negative Religionsfreiheit (sanktionsfreier Austritt aus der dem Einzelnen qua Geburt aufgenötigten Religionsgemeinschaft) schroff negiert. Im Koran werden den Glaubensabtrünnigen schwere Strafen im Jenseits angedroht. Letztendlich sind sich alle Rechtsschulen darin einig, dass der Abfall vom islamischen Glauben Verrat an Gott und der islamischen Gemeinschaft bedeutet und mit dem Tod des Abtrünnigen geahndet werden muss. Insofern stellt die gebetsmühlenartig hervorgekehrte, aber zu kurz und oberflächlich gedachte formalistisch-dogmatische Anwendung des europäischen Konzepts der „Religionsfreiheit“ in Bezug auf den Islam eine unhaltbare Paradoxie dar: Religionsfreiheit für die islamischen Feinde der Religionsfreiheit. An dieser gesellschaftspolitisch wesentlichen Stelle muss die kritisch-wissenschaftliche Vernunft im Bündnis mit dem „gesunden Menschenverstand“ der Zivilgesellschaft dem formaljuristischen Dogmatismus Einhalt gebieten.


II. Die normative Festlegung einer patriarchalischen Herrschaftsstruktur im Islam


Der Islam (bzw. sein angeblicher Stifter Mohammed) ist zwar nicht der „Erfinder“ des Patriarchats, aber er fungiert bis heute als sein treuester konservierender und systematisierender Träger. Tatsächlich bleibt er nämlich trotz aller Neuerungen und Modifikationen der vorgefundenen altarabischen Stammeskultur verhaftet, übernimmt von ihr (und den vorgängigen religiösen Bedeutungssystemen) zahlreiche Sitten, Gebräuche, Praxen etc. wie Polygamie, Sklaverei, einfache Ehescheidung, Beschneidung und zeremonielle Reinheit, geht ihr gegenüber Konzessionen ein und vermag sich insgesamt betrachtet ihrer Prägekraft nicht zu entziehen.

Von zentraler Bedeutung für die ‚Begründung‘ des islamischen Patriarchats ist die koranische Festschreibung der männlichen Überlegenheit bzw. der weiblichen Unterlegenheit als gottgewolltes Prinzip. So heißt es unmissverständlich in Sure 4, 33:

Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen (für die Frauen) auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam und sorgsam in der Abwesenheit (ihrer Gatten), wie Allah für sie sorgte. Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet – warnet sie, verbannt sie aus den Schlafgemächern7 und schlagt sie. Und so sie euch gehorchen, so suchet keinen Weg wider sie; siehe Allah ist hoch und groß.“

Dabei wird die Überlegenheit des Mannes, die ihm ein Züchtigungsrecht gegenüber der Ehefrau einräumt, auch von aktuellen islamischen Kommentatoren/Koranexegeten grundsätzlich bekräftigt8.

In Sure 2, 228 heißt es:

Und die Männer stehen (bei alledem) eine Stufe über ihnen (den Frauen, H.K.)“. (Der Koran 2007, Paret)

Auch sind im folgenden Vers (Sure 4, 5) mit „Schwachsinnigen“ die Frauen und Kinder des männlichen Familienpatriarchen gemeint:

Und gebt nicht euer Geld, das Gott euch zum Unterhalt bestimmt hat, den Schwachsinnigen (in die Hand)! Beschafft ihnen (vielmehr) damit Unterhalt und Kleidung! Und sprecht ihnen freundlich zu! (Der Koran 2007, Paret)

In einer Überlieferung, die nach Al-Buchari auf den Gefährten des Propheten namens Abu Saiʻd al-Chudri zurückgeht, hat Mohammed zu einer Gruppe von Frauen u.a. Folgendes gesagt: „‚Frauen, gebt Almosen, denn mir wurde das Volk der Hölle gezeigt, und die meisten von denen, die dort waren, wart ihr.‘ (…) ‚Auch sah ich nie jemanden mit weniger Verstand und geringerer Religiosität als manche von euch! Und ihr könnt selbst einen Mann, der einsichtig, beherrscht und religiös ist, betören!‘“ Nachdem Mohammed noch einmal betont hatte, dass die Zeugenschaft einer Frau nicht halb so viel Gewicht hat, wie die eines Mannes, sagte er: „‚Seht ihr? Das ist, weil ihr weniger Verstand besitzt.‘ Dann fragte er die Frauen: ‚Wenn die Frauen ihre Menstruation haben, dann beten sie nicht und halten keinen Ramadan ein, nicht wahr?‘ Die Frauen bejahten auch das. Er erklärt: ‚Und das kommt von eurem geringeren Glauben.‘“ (Arsel 2012, S. 78)

Die Unterlegenheit der Frauen ist demnach im orthodox-islamischen Begründungsdiskurs in dreifacher Hinsicht festgelegt: Ökonomisch (Morgengabe), kognitiv (weniger Verstand) und moralisch (geringerer Glauben).

Kennzeichnend für den islamischen Geschlechterdiskurs ist vor diesem Hintergrund zudem die Übertragung der Alleinverantwortung an die Frauen für die durch sie angeblich fortlaufend ausgelöste Begierde des Mannes. Sie gelten aufgrund der ihnen von Allah verliehenen minderwertigen Natur als „unreine Verführerinnen“, vor denen sich die höher stehenden Männer permanent in Acht nehmen müssen, um nicht in den Sog des Teuflischen hineingezogen zu werden. So warnt Mohammed sogar davor, einer fremden Frau die Hand zu geben, um dafür nicht am Jüngsten Tag bestraft zu werden; „Es ist besser, mit einem eisernen Stab auf den Kopf geschlagen zu werden, als einer fremden Frau die Hand zu geben.“ (zit. n. Arsel 2012, S. 108)

Grundsätzlich aber hat der im islamischen Offenbarungsglauben religiös normierte Patriarchalismus9 entscheidend zur Blockierung einer männlichen Selbstkontrolle des Sexualverhaltens durch Verinnerlichung und Sublimierung beigetragen. Wie Ayubi (2002, S. 60) klarstellt, „legt die arabisch-islamische Kultur den Nachdruck auf die Durchsetzung der Moral ‚von außen‘ anstelle ‚von innen‘ – auf Vorkehrungsmaßnahmen anstelle von ‚verinnerlichten Verboten‘. Anstelle von Männern Sozialisierung und Erziehung zur Selbstbeherrschung zu erwarten, besteht die Lösung im Endergebnis darin, den Körper der Frau zu verbergen und sie – mit Ausnahme der ehelichen Beziehung – so gut wie möglich von Männern fern zu halten.“10 Der moralische Vergesellschaftungseffekt dieses islamischen Geschlechtsdiskurses besteht dann darin, dass Frauen, die sich „unvorschriftsmäßig“ verhalten, also sich z.B. unverschleiert und ohne männliche Begleitung in der Öffentlichkeit bewegen, als – über ihr natürliches Maß hinausgehend – defizitär und damit als „Freiwild“ angesehen werden.

Dass der Islam die zwischengeschlechtliche Beziehung als grundsätzlich „vergiftet“ ansieht, kommt prägnant in folgenden Aussagen zum Ausdruck:

Ohne Angabe eines Gewährsmannes

Der Prophet sagte: Ein Mann befindet sich nie allein mit einer Frau, ohne dass nicht der Teufel sich als Dritter zu ihnen gesellt. (Tirmidhī)“11

Ich habe keine schädlichere Versuchung (fitna) für die Männer hinterlassen, als die Frauen. (Mohammed)“12

Diese prinzipielle, angeblich gottgewollte Überlegenheit des Mannes bzw. Unterlegenheit der Frau liefert dann die normative Basis für ein umfassendes islamisches Regelsystem, das in einem eklatanten Gegensatz zu dem in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz steht. Zudem verstößt natürlich das dem Mann eingeräumte koranische Züchtigungsrecht in massiver Weise gegen Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG).

Hervorzuheben ist zudem der normativ vorgegebene Tatbestand, dass die islamische Ehe im Stile eines Kaufvertrages geschlossen wird, wobei die Frau auf die Eigenschaft einer austauschbaren Handelsware mit sexueller Grundfunktion beschränkt ist. Genau genommen bedeutet die Verheiratung für die Frau den Übergang von der patriarchalischen Vormundschaft des Vaters unter die Vormundschaft des Ehemannes. So heißt es in der Scharia:

Falls die Braut Jungfrau ist, dürfen ihr Vater oder Großvater sie ohne ihre Erlaubnis mit jemandem verheiraten, aber es wird empfohlen, ihre Erlaubnis einzuholen, falls sie die Pubertät (!) erreicht hat. Das Schweigen einer Jungfrau wird als Zustimmung gewertet.“13

Eine selbstbestimmte Heirat bleibt der muslimischen Frau grundsätzlich verwehrt, ja wird sogar als „Unzucht“ verurteilt. In einem Hadith heißt es: „Eine Unzüchtige ist die, die selbst heiratet.“ Die dritte und jüngste der zehn Frauen des Propheten, Aischa, berichtete nach einem weiteren Hadith, Mohammed habe Folgendes gesagt: „Eine Frau, die selbst ohne Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, deren Ehe ist null und nichtig, null und nichtig, null und nichtig“ (zit. n. Gopal 2006, S. 250f.).

Dementsprechend dominiert auch heute noch in der islamischen Welt der Modus der ‚versprochenen Zwangsheirat‘ bzw. der patriarchalisch kontrollierten ‚unfreien Gattenwahl‘.

Gemäß der überlieferten Aussage des Propheten Mohammed „Heiratet Jungfrauen“14 stimmten 2009 48% der Türken in Deutschland (TiD) der Aussage zu „Die Jungfräulichkeit der Frau ist eine Grundvoraussetzung der Eheschließung“. 2012 bejahten 52% diese Aussage. „Die Frau sollte keinen vorehelichen Sex praktizieren“ stimmten 2009 56% der TiD zu, 2012 waren es 63%.15

Die folgende Überlieferung lässt den tiefen kulturpsychologischen Widerspruch zwischen der rigiden orthodox-islamischen Sexualmoral einerseits und der modernen Lebenskultur andererseits erahnen:

Nach Abū Mūsā

Der Prophet sagte: Die Frau, die sich parfümiert und an Leuten vorbeigeht, damit sie ihren Duft vernehmen, begeht Ehebruch. Und jedes Auge begeht Ehebruch. (Nasā’ī)“16

Insgesamt gilt, dass die islamische Ehe weder auf Selbstbestimmung noch auf Partnerschaft basiert, sondern auf strukturell-normativer Unterordnung und weitgehender Entmündigung der Frau. Im Rahmen dieses islamisch-patriarchalischen Normengefüges ist das Bild der „anständigen Frau“ deckungsgleich mit der gehorsam-unterwürfigen Frau, die sich dem patriarchalischen Diktat folgsam beugt. Eine Frau mit einem eigenen Willen und einer eigenständigen Lebensführung ohne männliche Überwachung und Vormundschaft gilt demgegenüber als „unehrenhaft“. So bringt eine Tochter, die nicht auf ihre Eltern hört, z.B. den verordneten Ehemann ablehnt, Schande über die Familie. Genauer betrachtet ist Ehre der realisierte bzw. sich über normkonforme äußere Verhaltensweisen und Gehorsamshaltungen (inklusive Demutsgesten) beständig reproduzierende Anspruch auf Anerkennung als (patriarchale) Autorität.

Die Nichtbefolgung grundlegender, autoritär-hierarchisch vorgegebener und unhinterfragbarer Regeln und Normen (Verhaltensanforderungen) wird dann andererseits als Verletzung der Ehre, d.h. als Missachtung des kategorischen Herrschafts-, Respekt- und Anerkennungsanspruchs der Autoritätsperson(en) angesehen und dieser nach außen sichtbar gewordene Autoritätsverlust (Schande) zwecks Wiederherstellung der ursprünglichen Ehre massiv sanktioniert. Dabei bilden die Ehren- oder besser: Schandmorde nur die Spitze des Eisbergs bzw. das brutal-tödliche Endglied einer islamisch bestimmten, religiös-patriarchalischen Herrschaftskultur, das nur dann zum Tragen kommt, wenn dem extremen repressiven Unterwerfungsdruck der autoritär-patriarchalischen Familien in letzter Konsequenz widerstanden wird. In der Studie „Ehrenmorde in Deutschland 1996-2005“, in der von einer generellen Untererfassung von beträchtlichen 20% ausgegangen wird, wurde für den genannten Zeitraum eine Opferzahl der 78 untersuchten Fälle von 109 ausgewiesen. „Den 109 Opfern stehen 122 Täter entgegen, in 68% der Fälle wurde ein Täter ermittelt, in 14% zwei, in 13% drei, in drei Fällen vier Täter und in einem Fall fünf“ (Oberwittler/Kasselt 2011, S. 76). „Unter den Herkunftsländern dominiert die Türkei als Geburtsland der Täter mit 63% und in Hinblick auf die Staatsangehörigkeit mit 66%. Danach folgen arabische Länder (14%), Länder des ehemaligen Jugoslawien und Albanien mit 8% und Pakistan und Afghanistan mit 6%“ (ebd., S. 85f.)17.

Dabei geht es den überindividuell-gruppenideologisch motivierten Tätern – im Gegensatz zu individuell-isoliert gesteuerten Eifersuchtsmorden – grundsätzlich um die islamisch-normativ verankerte Durchsetzung ihres patriarchalen Führungsanspruchs in ihrer Familie als Voraussetzung für die „ehrenhafte“ (Wieder-) Anerkennung durch das tradierte Kollektiv.

Denn gerade auch für das islamisch-patriarchalische Konzept der Ehre gilt, dass es mit einem rigiden, totalitär wirksamen Gruppendruck verbunden ist, dem sich der und die Einzelne mit jeweils ganz unterschiedlichen Anforderungen nur durch Ausstieg aus diesem geschlossenen Repressionsmilieu mit seinen absolut geltenden Regeln und Vorschriften entziehen können.

So ist auch für die Ehen der in Deutschland lebenden islamischen Zuwanderer davon auszugehen, dass diese in großer Zahl nicht auf freier Partnerwahl basieren, sondern „arrangiert“ oder erzwungen wurden. „Zwangsheirat“, so Egon Flaig in einem Interview vom 25.12.2009, „betrifft wahrscheinlich mehrere hunderttausend muslimische Frauen in Deutschland. Frauen, die ohne und wider ihren Willen verheiratet werden, befinden sich lebenslänglich in Unfreiheit. Wer das leugnet steht nicht auf dem Boden des Grundgesetzes und pfeift auf die Menschenrechte. Alle diese Ehen sind nach Artikel 4 der Menschenrechte null und nichtig. Die Bundesrepublik Deutschland macht sich täglich mitschuldig, indem sie diese Form der Unfreiheit auf ihrem Territorium duldet und sogar noch durch Sozialhilfe alimentiert.“18 Nach der Masseneinwanderung von Menschen aus islamisch geprägten Ländern, die seit 2014 nach Deutschland gelangten, dürfte die Zahl der Zwangsverheirateten deutlich gestiegen sein.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil bzw. eine kleine Minderheit der von Zwangsverheiratung betroffenen Frauen und Mädchen in Deutschland Beratungs- und Schutzeinrichtungen aufsucht. Von denjenigen, die das tun, gehörten laut einer Studie von 2010 83 Prozent der islamischen Glaubensgemeinschaft an. 9,5% entfielen auf das Jesidentum, 3% auf ein christliches und 1% auf ein hinduistisches Herkunftsmilieu. Von 2,5% wurde „keine Religionszugehörigkeit“ angegeben. 67% der Betroffenen waren bereits in ihrer Erziehung familiärer Gewalt ausgesetzt. Hinsichtlich der Durchsetzung von Zwangsverheiratung waren über 70% von Beschimpfungen, Erniedrigungen, Drohungen und Erpressungen betroffen. Über die Hälfte war körperlichen Angriffen ausgesetzt; 27% wurden gar mit Waffen bzw. mit Mord bedroht. 11% gaben an, mit sexueller Gewalt und Belästigung konfrontiert worden zu sein19.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht wirklich überraschend, dass die Zahl von vollendeten Suiziden bei türkischstämmigen Mädchen und jungen Frauen, die dem familiären Druck der Ehre in einer nichtmuslimischen Lebensumwelt ausgesetzt sind, etwa doppelt so hoch ist wie bei gleichaltrigen Mädchen und Frauen aus deutschen Familien. Bei Suizidversuchen liegt die Zahl sogar um das Fünffache höher20.

Die offenbarungsreligiös begründete Ungleichstellung der Geschlechter wird im islamischen Recht und Normenkatalog konsequent systematisiert. Folgende ausgewählten Beispiele verdeutlichen diesen Sachverhalt:

1) Schon der Koran legt fest, dass die Zeugenaussage einer Frau nur das halbe Gewicht der Aussage eines Mannes besitzt. „Sind nicht zwei Mannespersonen da, so sei es ein Mann und zwei Frauen, die euch zu Zeugen passend erscheinen, daß, wenn die eine von beiden irrt, die andere sie erinnern kann“ (Sure 2, Vers 282) (Der Koran, Rudolph und Werner).

2) Im islamischen Erbrecht ist festgeschrieben, „dass ein weibliches Familienmitglied stets die Hälfte von dem erbt, was ein männliches Familienmitglied an ihrer Stelle erben würde ... Stirbt die Ehefrau, ohne Erbberechtigte hinterlassen zu haben, erbt ihr Ehemann ihren ganzen Besitz. Stirbt der Ehemann und hinterlässt keine erbberechtigten Nachkommen, erbt die Frau nur die Hälfte, die andere Hälfte geht in die öffentliche Hand über“ (Schirrmacher/Spuler-Stegemann 2004, S. 158). Der Koran dient auch in diesem Fall als Richtschnur:

Gott verordnet euch hinsichtlich eurer Kinder: Auf eines männlichen Geschlechts kommt (bei jeder Erbteilung) gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts.“ (Sure 4, Vers 11) (Der Koran, Paret)

3) Aufgrund der umfassenden Vormachtstellung des Mannes gegenüber der Ehefrau und den Kindern ist es einem muslimischen Mann gestattet, auch eine nichtmuslimische Frau (Jüdin oder Christin) zu heiraten, da davon ausgegangen wird, dass die Kinder in der patriarchalisch dominierten und kontrollierten Familie islamisch erzogen bzw. sozialisiert werden21. Demgegenüber ist es der Frau prinzipiell verwehrt, einen Nichtmuslim zu heiraten22, da dann die sehr reale Gefahr besteht, dass die Nachkommenschaft der Übermacht nichtislamischer Einflüsse unterliegt und der Umma verloren geht23. Die maßgebliche Orientierung liefern folgende Aussagen im Koran:

1) „Und (zum Heiraten sind euch erlaubt) die ehrbaren gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen (aus der Gemeinschaft) derer, die vor euch die Schrift erhalten haben“.(Sure 5, 5; Der Koran, Paret)

2) Sure 2, Vers 221 des Korans: „Und heiratet nicht heidnische Frauen solange sie nicht gläubig werden! Eine gläubige Sklavin ist besser als eine heidnische Frau, auch wenn diese euch gefallen sollte. Und gebt nicht (gläubige Frauen) an heidnische Männer in die Ehe, solange diese nicht gläubig werden! Ein gläubiger Sklave ist besser als ein heidnischer Mann, auch wenn dieser euch gefallen sollte.“ (Sure 2, Vers 221; Der Koran, Paret)

Von den Befragten der Studie „Muslime in Deutschland“ (2007) waren 74% verheiratet und 9,4% liiert. Die Kinderzahl der Probanden lag im Durchschnitt bei 2,4. Von den Verheirateten gaben 95,8% an, dass der Ehepartner auch ein Muslim ist. Muslimische Frauen mit einem nichtmuslimischen Ehemann kamen überhaupt nicht vor. D.h. gemischte Ehen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen sind eine sehr seltene Ausnahme.

Gerade die islamischen Heiratsnormen verdeutlichen den engen Zusammenhang zwischen (a) weltanschaulich-normativem Herrschaftsanspruch, (b) vielfach noch vormoderner agrarischer Ökonomie und (c) der Kontrolle familialer Reproduktion24.

In einer Vergleichsstudie zur Wertewelt der Deutschen, Deutsch-Türken (Türken in Deutschland/TiD) und Türken (Liljeberg Research International 2009) wurde festgestellt:

„Die religiöse Toleranz findet insgesamt ihr Ende, wenn es um ein mögliches Einheiraten in die eigene Familie geht: 28% der Deutschen fänden es unangenehm, wenn ein gläubiger Moslem in ihre Familie einheiraten würde. Dagegen fänden es 49% der TiD und 63% der Türken unangenehm, einen gläubigen Christen in die Familie aufnehmen zu müssen. Noch schlimmer wäre ein gläubiger Jude (Ablehnung bei 48% der TiD und 72% der Türken), der Gipfel wäre jedoch ein bekennender Atheist (Ablehnung von 69% der TiD und 87% der Türken).“25

3) Im Einklang mit den islamisch-patriarchalischen Grundnormen und nach den Bestimmungen der Scharia gehören die Kinder aus einer geschiedenen Ehe – abgesehen von seltenen Ausnahmen – grundsätzlich immer dem Vater/Mann bzw. seiner Familie.

4) Befestigt wird die islamische Ungleichstellung der Geschlechter auch im Rahmen der rituellen Handlungen. So ist es den Frauen verboten, am Trauerzug teilzunehmen und die Gräber zu besuchen gemäß des überlieferten Prophetenworts „Gott verdamme die Frauen, welche die Gräber besuchen“26. Ebenso ist die Moschee ein Ort der grundrechtswidrigen Geschlechtertrennung. „Bei einem Gebet, welches in der Gemeinschaft, also z.B. in der Moschee, verrichtet wird, beten die Frauen gewöhnlich entweder hinter den Männern oder auf einer Frauenempore getrennt von den Männern. Beim Gebet als einer gottesdienstlichen Handlung soll sich der Betende voll darauf konzentrieren können. Würden Männer und Frauen gemischt beten, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, da die Ablenkung beiderseits zu groß ist“ – hieß es zum Beispiel auf der Homepage des Islamischen Zentrums München.27

Die Verknüpfung von a) rigider Geschlechtertrennung, b) Verteufelung vorehelicher Verliebtheit und Sexualbeziehungen als strafwürdige Unzucht, c) religiöser und heiratsökonomischer Fetischisierung der Jungfräulichkeit und d) unfreiwilliger Eheschließung zu einer repressiv-antihumanistischen Sittlichkeit erzeugt auf der Bewusstseins- und Verhaltensebene der Unterworfenen ein ganzes Bündel von deformierenden Tendenzen:

1) Hervorzuheben ist hier zunächst die elementare Zersetzung und Verformung natürlicher Geschlechtlichkeit, indem unfreiwillig Verheiratete, die sich nicht eigenständig aufgrund wechselseitiger Anziehung verbunden haben, und von denen zumindest die (Jung-)Frau über keinerlei voreheliche Erfahrungen verfügt/verfügen darf28, zunächst in der Hochzeitsnacht die Entjungferung nachweisen (Zeigen des Hochzeitslakens) und danach möglichst bald Kinder, bevorzugt Söhne, in die Welt setzen sollen. Das damit grundgelegte sexuelle Elend wird dadurch abgerundet, dass nach vorherrschender orthodox-islamischer und sozialisatorisch vermittelter Auffassung der Geschlechtsverkehr nicht dem Lustprinzip der Frau, sondern einzig und allein der Befriedigung des männlichen Triebes zu dienen habe.

2) Da natürlich der Zwang zur Jungfräulichkeit – gerade bei zugewanderten muslimischen Mädchen – nicht immer von Erfolg gekrönt wird, steigt die spezielle medizinische Nachfrage nach der Wiederherstellung der Jungfräulichkeit unter jungen Frauen, die zumeist zugewanderten Familien aus der Türkei, arabischen Ländern, dem Balkan oder dem Iran entstammen. In einem Artikel der „Ärzte Zeitung online“ von 21. Januar 2010 hieß es dazu: „Es gebe Fälle, in denen die Wiederherstellung des Hymens die einzige Option sei, die Gesundheit oder gar das Leben der betroffenen Frauen zu schützen, sagt Sybille Schreiber von Terre des Femmes. Prinzipiell lehne die Menschenrechtsorganisation die Hymenorrhaphie jedoch ab. Gemeinsam mit ‚Balance‘ und dem Berliner Landesverband von pro familia hat Schreiber ein Positionspapier zu dem Thema erarbeitet. ‚Die gesellschaftliche Bedeutung der Jungfräulichkeit wird häufig dafür verwendet, Frauen ihre sexuelle Selbstbestimmung zu verweigern und sie in ihrer Lebensführung einzuschränken‘, heißt es darin. (…) Dass die Nachfrage da ist, beweisen Angebote wie die einer Klinik für Plastische Chirurgie, die die Kosten für eine Hymenrekonstruktion auf ihrer Homepage mit 2100 Euro angibt. ‚Für nur 24,95 Euro (inklusive Versandkosten) retten Sie ihre Ehre und verlieren ihren großen psychischen Druck‘ wirbt dagegen ein Unternehmer auf seiner Webseite für ein ‚künstliches Jungfernhäutchen mit Kunstblut‘.“29

3) Bislang noch weitgehend mit einem Tabu belegt ist der Tatbestand, dass eine Vielzahl von unfreiwilligen islamischen Ehen unter Blutsverwandten geschlossen wird. So haben fast alle der von Toprak (2007) portraitierten jungen muslimischen Männer weibliche Verwandte/Cousinen geheiratet30. Zwar liegen bislang noch keine genauen Zahlen vor. Aber es gibt Hinweise auf einen hohen Verbreitungsgrad von Verwandtenehen aus den Herkunftsregionen von Zuwanderern aus dem Nahen Osten und der Türkei. Dort werden, je nach Landstrich, 20 bis 30 Prozent der Ehen innerhalb der Familie arrangiert. „In Deutschland“, so der SPIEGEL (36/2009, S. 52), „deuten Einzeluntersuchungen von genetischen Beratungsstellen und türkischen Kinderärzten auf eine besorgniserregend hohe Zahl von arrangierten Ehen unter Verwandten hin“. Berliner Spezialisten für Pränataldiagnostik stellten bei 500 Verwandtenehen 35 schwere Krankheitsfälle fest. Bei Verwandtenehen über mehrere Generationen steige das Risiko, ein behindertes Kind zu bekommen, deutlich an. Wie tief die Tradition von Verwandtenehen auf dem anatolischen Land verbreitet ist, zeigen folgende Sprichwörter: „Gute Mädchen heiraten Verwandte, schlechte Mädchen gibt man Fremden.“ Und: „Mein Sohn ist verloren, wenn er eine Fremde heiratet“. Die junge Sozialwissenschaftlerin Yadiaroglu, die im Ruhrgebiet eine Aufklärungskampagne gegen die Eheschließung unter Verwandten gestartet hatte, stieß auf große Abwehr seitens der orthodoxen Muslime „In manchen Moscheevereine komme ich nicht einmal durch die Tür rein“. ‚So etwas‘ sei unerwünscht, wurde ihr aus der Gemeinde der Vorzeige-Großmoschee aus Duisburg-Marxloh entgegengehalten. Sie solle aufhören, Migranten zu stigmatisieren und das eigene Nest zu beschmutzen, hieß es weiter in den sorgsam einstudierten Abwehrfloskeln der Islamvertreter. Auch beim damaligen NRW-Integrationsminister Armin Laschet biss Yadiaroglu – wenig überraschend – auf Granit.

4) Während die unfreiwillige Eheschließung zwischen Blutsverwandten vielfach praktizierte Tradition ist, erlaubt der orthodoxe Islam im Grunde keine Lebensform außerhalb der Ehe. Ein Lebensentwurf, in dem zum Beispiel eine Frau ökonomisch-existenziell auf eigenen Beinen steht und für sich selbst sorgt, ist der orthodox-islamischen Mehrheitskultur nicht nur fremd, sondern anstößig und verachtenswert. Darüber hinaus gilt Kinderlosigkeit als Schande bzw. als Übel und scheidet deshalb als bewusst gewollte Option aus. Ein frisch verheiratetes Paar steht vielmehr unter enormen Druck der Eltern, ein Kind zu bekommen. Insbesondere soll mindestens das zweite Kind ein Sohn/Stammhalter/späterer Versorger sein. Uneheliche Kinder sind ehrenrührig und deshalb unerwünscht. Um die Tochter im Interesse der Familienehre als Jungfrau verheiraten zu können, sind die Eltern gemäß der kulturinternen Gegebenheiten an einem möglichst frühen Heiratsalter der Mädchen interessiert. Andererseits werden junge Männer erst mit der Heirat als vollwertig akzeptiert und müssen bis zur Verheiratung, unabhängig von ihrem Alter, bei den Eltern wohnen. Zwar dürfen die Jungen – im diametralen Gegensatz zu den Mädchen – ab der Pubertät ihre Freizeit unreglementiert verbringen, Freundinnen haben und sexuelle Erfahrungen sammeln, d.h. vor der Einnahme der Position des patriarchalischen Familienoberhauptes ein Macho-Moratorium ausleben. Aber im Alter von ca. 20 Jahren wird auf sie Druck im Sinne der nunmehr anstehenden Eheschließung ausgeübt.

Generell ist die islamische Sozialisation des männlichen Kindes durch einen eigentümlichen Widerspruch zwischen

a) autoritärer Gehorsamshaltung gegenüber dem Vater einerseits und

b) einer – unter dieser eingehaltenen Prämisse – in Schutz nehmenden Großzügigkeit und Nachsicht gegenüber Fehlverhalten andererseits gekennzeichnet. (Fatale Kombination aus Autoritarismus und Laisser-Faire)31. „In der Adoleszenz bis zum Erwachsenenalter werden die Jungen wie kleine Kinder behandelt, sie tragen für ihr Verhalten selten Verantwortung und erst ab einem bestimmten Alter müssen sie auf ‚Knopfdruck‘ erwachsen werden“ (Toprak 2007, S. 111). D.h. sie sollen auf einmal eine Familie mit einer zugewiesenen Ehefrau gründen.

Summa summarum zeigt sich, dass das gesamte islamische Normengebäude und somit auch die orthodox-muslimische Gedanken- und Vorstellungswelt tief und umfassend durchdrungen ist von einem vielschichtigen Negativbild der Frau. Auf dieser Grundlage findet dann auch eine sich stets wiederholende Anerziehung des männlich-patriarchalischen Überlegenheitsgefühls gegenüber der Frau statt, die einen Grundzug der islamisch geprägten Sozialisation bildet.


III. Kinderheirat, Polygamie und Beschneidung im Rahmen des islamischen Normensystems


Wie Lewis (2001, S. 90) anmerkt, „blieben in den meisten muslimischen Ländern Polygamie, Kinderheirat und Scheidung durch Verstoßung gesetzlich und häufig sozial zulässig. Polygamie und Kinderheirat, beide vom Schah abgeschafft, wurden von der Islamischen Republik im Iran wieder eingeführt.“

Aufgrund der im orthodoxen Islam absolut und ewig gültigen Vorbildhaftigkeit des Handelns des Propheten Mohammeds gilt nämlich auch Folgendes als nachahmenswerte und legitime Praxis. Als Mohammed seine dritte und jüngste Frau; Aischa bint Abi Bakr, Tochter von Abu Bakr, des späteren Kalifen und unmittelbaren Nachfolgers Mohammeds, heiratete, soll diese der überlieferten Legende nach zum Zeitpunkt des Eheschließungsvertrages sechs und beim Vollzug der Ehe neun Jahre alt gewesen sein. Die Umgangssprache hält für die Bezeichnung dieser modellsetzenden Praxis nun so manche Vokabeln bereit. De facto jedenfalls handelt es sich hierbei nach heute gültigen rechtlichen Bewertungsmaßstäben außerhalb der islamischen Herrschaftskultur um sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB (1): „Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“

Die Umsetzung dieser Sunna hat nun verheerende Konsequenzen: So werden nach wie vor in weiten Teilen des islamischen Herrschaftsraumes, besonders im Nahen Osten, in Schwarzafrika und in Südasien, millionenfach minderjährige Mädchen zwangsverheiratet – was weit schlimmer ist als die schlimmste Schmähung des Propheten. Negativ herausragend scheint auch in dieser Hinsicht die iranische Gottesdiktatur zu sein.

„Zwischen 2000 und 2011 waren schätzungsweise 34 Prozent der 20- bis 24-jährigen Frauen in Entwicklungsländern verheiratet oder in einer festen Partnerschaft, bevor sie 18 Jahre alt waren – schätzungsweise zwölf Prozent von ihnen sogar schon in einem Alter unter 15 Jahren“ (Weltbevölkerungsbericht 201432, S. 18). „Die Länder mit dem höchsten Anteil an Kinderbräuten sind auch jene, die weltweit die höchsten Geburtsraten haben: Frauen im Niger gebären der Weltbank zufolge im Schnitt 7,3 Kinder, im Tschad, in Somalia und in Mali sind es sechs.“33

Auch in der Türkei sind Heiraten von Minderjährigen weit verbreitet. Nach einem Bericht des Europarats von 2018 sind auf dem Land ein Drittel aller Frauen vor dem 18. Lebensjahr verheiratet worden34. In einer Studie zu Kinderehen in der Türkei wurde auch festgestellt, dass ein Viertel der befragten Mädchen Verwandte geheiratet haben.

Im Zuge der Masseneinwanderung aus islamischen und afrikanischen Ländern 2015/2016 ist die Zahl der Kinderehen in Deutschland deutlich angestiegen. Insgesamt waren Mitte 2016 1.475 Minderjährige als verheiratet registriert; darunter 361 ausländische Kinder unter 14 Jahren.

Im Koran wird die altarabische Polygamie oder präziser Polygynie („Vielweiberei“) zugleich übernommen und auf die Ehe mit vier Frauen eingeschränkt. „Und wenn ihr fürchtet, in Sachen der (eurer Obhut anvertrauten weiblichen) Waisen nicht recht zu tun, dann heiratet, was euch an Frauen gut ansteht (?) (oder: beliebt?), (ein jeder) zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu (be)handeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besitzt. So könnt ihr am ehesten vermeiden, unrecht zu tun.“ (Sure 4, 3; Der Koran, Paret)

Zu betonen ist, dass Polygamie bzw. Doppel- oder Vielehe gegen § 172 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) verstößt: „Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Im Gegensatz hierzu werden aber im Ausland eingegangene polygame Eheverhältnisse zwischen Muslimen von deutschen Gerichten anerkannt und insbesondere in scheidungs- und versorgungsrechtlichen Fragen positiv berücksichtigt. Das gilt ebenso für die Übernahme der Frauen diskriminierenden erbrechtlichen Bestimmungen der Scharia35.

„Nach den Beobachtungen von Claus Röchert, Leiter der AG Integration und Migration der Berliner Polizeidirektion 5, ist die Vielehe in der ‚arabischen Community ein gängiges Phänomen, insbesondere unter Libanesen und Palästinensern‘. Der palästinensische Betreuer junger Straftäter, Nader Khalil, nimmt an, dass 20 Prozent von seinen Freunden in Berlin eine Zweitfrau haben. Der libanesische Familienhelfer Abed Chaaban in Neukölln schätzt, dass 30 Prozent aller arabischstämmigen Männer in Berlin mit zwei Frauen verheiratet sind – mit einer staatlich, mit der anderen islamisch.“36

Dabei fungiert der deutsche Staat mit seiner aktuellen Rechtsarchitektur in zweifacher Hinsicht als struktureller Komplize bzw. gewährleistender Förderer der islamischen Polygamie: Zum einen wurde 2009 mit der erfüllungspolitischen Änderung des Personenstandsrechts der Vorrang der staatlich-säkularen vor der religiösen Trauung („Imamehe“) aufgehoben. Damit können jetzt religiöse Eheschließungen vor der standesamtlichen Trauung vollzogen werden. „Wäre es umgekehrt, könnten religiöse Ehen erst nach standesamtlichen geschlossen werden. Dabei könnte dann mithilfe des Personenstandsregisters sehr schnell entdeckt werden, wer schon verheiratet ist und wer nicht.“37 Eng verknüpft mit dieser Erleichterung der Verschleierung von islamischer Polygamie ist zum anderen die Übernahme der Unterhaltskosten der gesetzwidrigen polygamen Lebensverhältnisse durch das deutsche Sozialtransfersystem. „Während es in arabischen Ländern selbstverständlich ist, dass Männer für den Unterhalt einer Zweit- oder Drittfrau aufkommen und sich deshalb nur Reiche diesen Luxus leisten können, übernehmen das in Deutschland die Jobcenter, sodass auch Arbeitslose der Vielweiberei frönen können.“38

Die kulturhistorisch vorgängige bzw. überlieferte Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (Beschneidung) wurde vom orthodoxen Islam übernommen, d. h. – je nach Auffassung der vier Rechtsschulen – entweder zur Pflicht erhoben oder zumindest empfohlen, also letztendlich positiv sanktioniert. Während die Beschneidung im Koran nicht erwähnt wird, heißt es dazu in einer autorisierten Gesetzessammlung der Scharia:

Die Beschneidung ist obligatorisch (für Männer und Frauen). Für Männer besteht sie daraus, die Vorhaut des Penis und für Frauen, die Vorhaut der Klitoris zu entfernen (nicht die Klitoris selbst, wie manche fälschlicherweise behaupten). (Hanbalis war der Ansicht, die Beschneidung der Frauen sei nicht obligatorisch aber Sunna (= Hier: Gesetz, dessen Befolgung empfohlen wird), während Hanafi der Meinung ist, sie sei eher Höflichkeit dem Ehemann gegenüber.)“39

Insgesamt ist von folgendem Einstellungsbild der vier islamischen Rechtsschulen auszugehen:

a) Die Malikiten empfehlen die Beschneidung als vorbildhafte Prophetentradition.

b) Die gleiche Auffassung vertreten die Hanbaliten (s.o.).

c) Die Hanafiten sehen in der Beschneidung eine lediglich „ehrenhafte“ und freiwillige Tat, deren Unterlassung nicht bestraft wird (s.o.)

d) Die Schafiiten halten die Beschneidung für eine religiöse Pflicht.

Die Ursache für die Positionsdifferenzen zwischen den islamischen Rechtsschulen dürfte in dem Sachverhalt begründet sein, dass die folgende Überlieferung, nach der sich der Prophet Mohammed für eine „gemäßigte“ Form der Beschneidung ausgesprochen habe, hinsichtlich ihrer Authentizität als umstritten gilt. So habe der Prophet auf die Frage einer Beschneiderin von Sklavinnen, ob er ihr tun verbiete oder erlaube, geantwortet:

Aber ja, es ist erlaubt. Komm näher, damit ich dich unterweisen kann: Wenn du schneidest, übertreibe nicht (la tanhaki), denn es macht das Gesicht strahlender (ashraq) und es ist angenehmer (ahza) für den Ehemann“40.

Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die zunächst präislamisch-regionale Praxis der Beschneidung vermittels des Islam – als imperiale Eroberungsideologie – auf andere Regionen wie Teile des Nahen Ostens (Irak, Palästina) und Asiens (Indonesien, Malaysia) übertragen wurde.

Zwar gab es in den letzten Jahren eine Ächtung der Mädchen- und Frauenbeschneidung in Form einiger islamischer Rechtsgutachten (Fatwas). Aber dennoch ist diese Praxis trotz offizieller Verbote nach wie vor weit verbreitet41.

Nach Schätzungen von UNICEF werden weltweit jährlich ca. zwei Millionen Mädchen beschnitten. . Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht davon aus, dass weltweit 200 Millionen beschnittene Mädchen und Frauen leben.

Via Migrationsimport hat diese barbarische Praxis auch Eingang nach Europa gefunden. Nach einer Studie des Bundesfamilienministeriums zur Ausbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung leben in Deutschland über 47.000 Opfer dieser Unsitte. Dabei stammten die meisten der Betroffenen aus Eritrea, Irak, Somalia, Ägypten und Äthiopien. Im Rahmen der unregulierten Masseneinwanderung seit 2014 ist die Zahl der betroffenen Mädchen und Frauen von Ende 2014 bis Mitte 2016 um knapp 30 Prozent gestiegen42.


Fazit


Statt realitätswidriger Verharmlosung und islamophiler Legendenbildung sollte seitens der deutschen Mehrheitsgesellschaft ein klarer und offensiver säkular-demokratischer Grundkonsens erarbeitet und artikuliert werden, der den Muslimen in Politik, Medien, Schulen, Gerichten etc. unmissverständlich und deutlich erklärt:

„Deutschland ist kein islamisches Land und will auch keins werden. (Weder normativ noch kultursymbolisch.) Wir dulden hierzulande nur eine grundrechtskonforme Praxis und Lebensweise. Einen Prozess der Islamisierung ‚auf leisen Sohlen‘ werden wir nicht zulassen. Die Zeit der Verwechselung von Toleranz und Ignoranz ist vorbei.“

Es ist begründet zu bezweifeln, dass die Autoren des Grundgesetzes a) die herrschaftskulturelle Gesamtproblematik des Islam überblickt sowie b) den untrennbaren Zusammenhang zwischen islamischer Glaubensüberzeugung und normativem Handeln als überzeugungsgerechten Glaubensbeweis gesehen oder c) zum Beispiel die multiple islamspezifische Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz) bei der Formulierung von Artikel 4 überhaupt reflektiert haben. Zudem dürften sie nicht das gesellschaftlich-rechtliche Problem der Massenzuwanderung islamisch sozialisierter Menschen antizipiert und in seiner vielschichtigen Auswirkungsbandbreite bedacht haben.

Je höher die (ohnehin schon zu große) Zahl von streng gläubigen Muslimen mit ihren grund- und menschenrechtsfeindlichen Einstellungen ist, desto stärker wird der bereits brüchig gewordene soziale und kulturelle Zusammenhalt zersetzt und der gesellschaftliche Frieden bedroht.



Anhang

Die islamische Rechtfertigung der Ungleichstellung der Frau nach al-Ghazali

Der einflussreiche islamische Theologe und Philosoph al-Ghazali (1058-1111) listet in seinem Werk „Ratgeber für Könige“ 18 Punkte auf, die aus orthodox-islamischer Sicht für die Minderwertigkeit der Frau sprechen und ihre Benachteiligung rechtfertigen:

„Der berühmte Theologie und Philosoph al-Ghazali (1058-1111) kommentiert in seinem Werk ‚Nasihat al-Muluk‘ (Ratgeber für Könige) Sure 4, 34, welcher die Vorherrschaft des Mannes über die Frau erklärt; er führt dabei achtzehn Punkte auf, die für die Inferiorität der Frau sprechen und ihre Benachteiligung rechtfertigen sollen: ‚Allah, er sei gepriesen, strafte die Frauen mit achtzehn Dingen: 1. der Menstruation, 2. der Geburt, 3. der Trennung von ihren Eltern und der Ehe mit einem Fremden, 4. der Schwangerschaft, 5. der Unfähigkeit, sich selbst zu beherrschen, 6. einem geringeren Erbteil, 7. ihrem Los, verstoßen werden zu können, und ihrem Unvermögen, selbst die Scheidung auszusprechen, 8. dem gesetzlich verbürgten Recht der Männer, vier Frauen zu nehmen, während sie selbst nur einen Gatten haben dürfen, 9. ihrer Einsperrung ins Haus, 10. dem Gebot, auch innerhalb des Hauses ihren Kopf zu bedecken, 11. dem Umstand, daß das Zeugnis von zwei Frauen so viel zählt wie das eines einzigen Mannes, 12. dem Gebot, daß sie das Haus nur in Begleitung eines nahen Angehörigen verlassen darf, 13. dem Umstand, daß nur Männer am Freitagsgebet und den Gebeten während der Fastenzeit teilnehmen dürfen, 14. dem Ausschluß von Regierungs- und Richteramt, 15. dem Umstand, daß nur eine von tausend verdienstvollen Taten Frauen zu verdanken ist, 999 dagegen Männern, 16. dem Umstand, daß Frauen aufgrund ihrer Lasterhaftigkeit am Tage der Auferstehung nur halb soviel Qualen leiden müssen wie der Rest der Gemeinde [gemeint ist, daß sie von Gott aufgrund ihrer Schlechtigkeit – was also gegen sie spricht – eine Art pauschalen Strafnachlaß bekommen], 17. dem Gebot, daß die Frau nach dem Tod ihres Gatten eine Wartefrist von vier Monaten und zehn Tagen einhalten muß, bevor sie wieder heiratet, 18. dem Gebot, daß sie im Fall der vom Ehemann ausgesprochenen Scheidung eine Wartezeit von drei Monaten bzw. drei Menstruationszyklen abwarten muß, bevor die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen werden kann‘“ (Gopal 2006, S. 279f.)




Literaturverzeichnis


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Ayubi, Nazih: Politischer Islam. Religion und Politik in der arabischen Welt. Freiburg 2002.

Cook, Michael: Der Koran. Eine kleine Einführung. Stuttgart 2009.

Gopal, Jaya: Gabriels Einflüsterungen. Eine historisch-kritische Bestandsaufnahme des Islam. 2. erweiterte Auflage Freiburg 2006.

Der Hadith Band III: Ehe und Familie/Soziale Beziehungen/Einsatz für die Sache des Islams
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Juergensmeyer, Mark: Die Globalisierung religiöser Gewalt. Von christlichen Milizen bis al-Qaida. Hamburg 2009.

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Krauss, Hartmut: Islam, Islamismus, muslimische Gegengesellschaft. Eine kritische Bestandsaufnahme. Osnabrück 2008.

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Lewis, Bernhard: Der Atem Allahs. Die islamische Welt und der Westen - Kampf der der Kulturen? München 2001.

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http://www.bka.de/nn_193908/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Inhaltsverzeichnis/01PolizeiUndForschung/01PolizeiUndForschung__node.html?__nnn=true

Schirrmacher, Christine; Spuler-Stegemann, Ursula: Frauen und die Scharia. Die Menschenrechte im Islam. Kreuzlingen/München 2004.

Toprak, Ahmet: Das schwache Geschlecht – die türkischen Männer. Zwangsheirat, häusliche Gewalt, Doppelmoral der Ehre. 2. Auflage. Freiburg im Breisgau 2007.

Warraq, Ibn: Warum ich kein Muslim bin. Berlin 2004.

1 Überarbeiteter und ergänzter Vortrag auf der Tagesveranstaltung der „INITIATIVE AN DER BASIS mit Migranten & Flüchtlingen“ am 7. April 2019 in Berlin.

2 Vgl. hierzu ausführlich: Krauss 2008 und 2013.

3 Ich stimme Smith und Juergensmeyer zu, die der Auffassung sind, dass man das Substantiv Religion (als Bezeichnung für eine nur behauptete/fiktive, aber weder objektiv noch intersubjektiv rational fassbare Gegebenheit) aus unserem Vokabular streichen und stattdessen nur noch das Adjektiv „religiös“ verwenden sollte (Juergensmeyer 2009, S. 47).

4 Zwar gibt es unterschiedliche Erscheinungsvarianten des Islam wie den sunnitischen und schiitischen Islam mit unterschiedlichen Rechtsschulen. Aber in ihrem beurteilungslogisch relevanten Kernbestand, wie er im Koran, der Hadithsammlung, den islamischen Rechtstexten etc. als „allgemein-übergreifendes“ objektives Bedeutungssystem vorliegt, sind diese Varianten normativ-inhaltlich letztendlich hochkonvergent. Das gilt insbesondere für die entscheidenden Kernfragen: Verhältnis Muslime/Ungläubige; Männer und Frauen/Geschlechtertrennung; Laizität; Weltanschauungsfreiheit; negative Religionsfreiheit; Umgang mit Homosexualität; feindselige Einstellung zu Juden, Christen und Atheisten; Djihad-Prinzip; Heiratsregeln; Partnerwahl.

6 Zur Rangabstufung der „Ungläubigen“ siehe Koran, Sure 5 Vers 82: „Du wirst sicher finden, daß diejenigen Menschen, die sich den Gläubigen gegenüber am meisten feindlich zeigen, die Juden und die Heiden sind.“

7 „D.h., brecht den Verkehr mit ihnen ab.“ Anmerkung des Übersetzers in: Der Koran 1984, S. 102.

8 Keiner von ihnen stellt das Grundprinzip in Frage. Vgl. Cook 2009, S. 58.

9 Dem Säulenheiligen des schiitischen Islam, Alī ibn Abī Tālib, vierter Kalif, Schwiegersohn und Vetter Mohammeds, wird folgender Spruch zugeschrieben: „Die Frau ist insgesamt ein Übel, und das Schlimmste ist, daß man sie braucht!“(zit. nach Warraq 2004, S. 406).

10 Entsprechend dominieren in der islamisch bestimmten Herrschaftskultur scham-bezogene Werte und eine diesbezügliche ‚Konventionsmoral‘(die Angst, in der Öffentlichkeit negativ aufzufallen) gegenüber schuld-bezogenen Werten, die den Vorrang individueller Verantwortung betonen.

11 Der Hadith, Bd. III, S. 44, Nr. 3020.

12 Zit. n. Arsel 2012, S. 24.

13 http://www.neinens.de/scharia.htm

14 „Durch diese Aussage waren die Muslime, die stets bemüht sind, sich am Vorbild Mohammeds zu orientieren, sozusagen ‚genötigt‘, sich mit Jungfrauen zu verheiraten bzw. hatten mit der Vorbildfunktion Mohammeds eine gute Ausrede dafür, wenn sie Mädchen im Kindesalter heirateten“ (Arsel 2012, S. 75).

15 Liljeberg Research International 2012, S. 71.

16 Der Hadith, Bd. III. S. 45, Nr. 3025.

17 Zur Statistik der Ehrenmorde in Deutschland vgl. die Internetseite http://www.ehrenmord.de/doku/doku.php

18 http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31712/1.html

19 Vgl. Krauss 2011. http://www.gam-online.de/text-Zwangsverheiratung%20zwischen.html

20 http://www.mwm-vermittlung.de/BdSPD4.pdf

21 Allerdings gilt nach einem Hadtith folgende Einschränkung: „Gott der Erhabene sagte: ‚Und heiratet keine heidnischen Frauen, bevor sie gläubig werden‘“(Al-Buhari 1991, S. 335)

22 Die Scharia besagt in offenherziger Passiv-Form: „... noch ist es erlaubt oder gültig für eine muslimische Frau, an jemand anders als an einen Muslim verheiratet zu werden.“ „(Einer Muslimin, die im Exil einen Nicht-Muslimen heiratet, droht bei der Ausschaffung in ein fundamentalistisch regiertes Land die Steinigung, da ihre Ehe mit dem Nicht-Muslim ungültig ist und sie folglich Unzucht begangen hat.)“ http://ncwdi.igc.org/html/shariavfc.html

23 Dass auch der Katholizismus als feudal-mittelalterlich geprägte religiöse Herrschaftsideologie ‚Mischehen‘ verbietet, ermäßigt nicht die Kritik am normativ erheblich geringer gebändigten Islam.

24 Nach einer Überlieferung soll der Prophet gesagt haben: „Vier Kriterien sind für die Entscheidung ausschlaggebend, eine Frau zu heiraten: Ihr Vermögen, das Ansehen ihrer Familie, ihre Schönheit und ihre Frömmigkeit. Wähle die fromme Frau! Im anderen Fall könntest Du Schaden nehmen“ (Al-Buhari 1991, S. 333).

25 http://www.gam-online.de/text-islam%20und%20muslime.html

26 http://www.islamheute.ch/Bestattungsregeln.htm; siehe auch: https://islamqa.info/ge/answers/8198/das-urteil-daruber-dass-frauen-graber-besuchen und https://islamfatwa.de/soziale-angelegenheiten/161-gesellschaft-aktuelles/sonstiges-speziell-fuer-frauen/1011-darf-frau-totengebet-verrichten-am-trauerzug-teilnehmen-oder-graeber-besuchen

27 http://www.islamisches-zentrum-muenchen.de/html/islam_-_frau_und_familie.html#19

28 Die „arrangierten“ muslimischen Ehemänner, sofern sie der westlichen Diaspora entstammen, verfügen oftmals zwar über sexuelle Erfahrungen mit Prostituierten oder mit Nichtmusliminnen, die wegen ihres unislamischen Lebensstils wie „Nutten“ angesehen werden. (Auch in Deutschland aufgewachsene Musliminnen/Türkinnen werden als „verdorben“ bewertet.) Freie und partnerschaftliche Beziehungs- und Sexualerfahrungen liegen aber auch in diesem Falle nicht vor.

29 http://www.aerztezeitung.de/panorama/article/558441/hilfe-naeht-jungfernhaeutchen.html

30 „Die Heirat unter Verwandten auf dem Land wird deshalb gefördert, weil die Frau als ökonomisch wertvolle Arbeitskraft den Haushalt der Verwandten und nicht eine ‚fremde‘ Familie stärken soll“ (Toprak 2007, S. 73)

31 Häufen sich Disziplinlosigkeiten, werden folgende „Reifemaßnahmen“ ergriffen: Militärdienst in der Türkei; Heirat und anschließende Vaterschaft.

32 https://www.dsw.org/wp-content/uploads/2016/08/Weltbevoelkerungsbericht_2014.pdf

34 http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-europarat-verurteilt-gewalt-gegen-frauen-und-kinderehen-a-1233238.html

35 So „teilte das Amtsgericht einer Münchnerin nach dem Tod ihres aus dem Iran stammenden Mannes mit, dass ihr anstelle des Alleinerbes nur ein Viertel des Erbes zustehe. Die übrigen Dreiviertel gingen an Verwandte des Mannes in Teheran. Auch hier trat ausländisches Recht in Kraft: Stirbt ein Ehepartner, der keinen deutschen Pass besitzt, gilt das Erbrecht seines Herkunftslandes, in diesem Fall das iranisch-islamische Recht.“

http://www.welt.de/politik/deutschland/article13845521/Scharia-haelt-Einzug-in-deutsche-Gerichtssaele.html

38 http://www.welt.de/politik/deutschland/article109544417/Polygamie-in-der-Migranten-Parallelgesellschaft.html

„Die Ohnmacht der Jobcenter gegenüber Mehrehen hat zwei Ursachen. Imam-Ehen haben, erstens, nach unseren Gesetzen keine rechtliche Bedeutung. Und zweitens tricksen die nur religiös verheirateten Zweit- oder Drittfrauen beim Jobcenter: Sie geben sich als Alleinerziehende aus und geben vor, den Vater nicht zu kennen – was ihnen den zusätzlichen Vorteil bringt, noch einen Alleinerziehendenzuschlag zu erzielen.“ (Siehe den zuvor angegebenen Link.)

40 http://de.wikipedia.org/wiki/Beschneidung_weiblicher_Genitalien

Bei Khoury (Der Hadith, Bd. III, 3639, S. 180, 2009) heißt es: „Eine Frau pflegte in Medina die Beschneidung vorzunehmen. Da sagte der Prophet zu ihr: Schneide nicht zu viel. Das ist der Frau genehmer und dem Gatten lieber.“

41 Ob das anerkennenswerte Engagement von Rüdiger Nehberg und Annette Weber nachhaltigen Einfluss erlangen wird, islamische Geistliche zur Verurteilung der weiblichen Genitalverstümmelung aufzufordern, ist noch nicht abzusehen. https://www.presseportal.ch/de/nr/100009652

Es gibt jedenfalls glaubhafte Hinweise und Aussagen dahingehend, dass die Tradition der weiblichen Genitalverstümmelung zum Bespiel in Äthiopien in der Bevölkerung so fest verankert ist, dass feierliche Erklärungen hier keine Abhilfe schaffen können.

42 https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/72874/Genitalverstuemmelung-Mehr-als-47-000-Opfer-allein-in-Deutschland


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